Dienstleistungsanteil eines Designauftrags

Der Fall:
Eine Druckerei wurde beauftragt, eine Grafikdatei mit Bildern, Schriften (mehrsprachig) und Logos in unterschiedlichen Ebenen für ein DVD-Cover herzustellen, die anschließend von anderen Firmen (Presswerke, Fernsehstudios, etc.) übernommen und modifiziert werden können. Alle grafischen Vorarbeiten, Fotos, Original-Logos stammen vom Auftraggeber und wurden von diesem an die Druckerei angeliefert. Die Druckerei verweigert die Herausgabe der beauftragten Datei incl. Ebenen aus Gründen der „Designhoheit“ und lieferte nur eine Bilddatei ohne Ebenen.

In der Regel schließen die Vertragsparteien einen Vertrag über die zu erfüllenden Leistungen. So sind die zentralen Elemente eines Design-Auftrags der Entwurf, das Nutzungsrecht und die Vergütung. Der Entwurf stellt dabei der erste und wichtigste Schritt dar. Zweck des Entwurfs ist die Entscheidungshilfe für die weitere Entwicklung des Auftrags. Die Nutzungsrechteübertragung läuft in der Regel meist mehrstufig ab, je nach Art, Umfang und Frequenz der Nutzung. Die Rechteübertragung berücksichtigt des Weiteren ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrechts, das zudem noch inhaltlich, zeitlich oder räumlich eingeschränkt werden kann.

Künstlerische und kreative Leistungen sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Das deutsche Urheberrecht unterscheidet sich im Kern entscheidend vom anglo-amerikanischen (marktwirtschaftlich orientierten) „Copyright“, bei dem der Einfluss des Urhebers in wesentlichen Teilen begrenzt ist.

Die Fragestellung:
Es war zu bewerten und zu beurteilen, in welchem Verhältnis der kreativ-gestalterische sowie der Dienstleistungsanteil der Druckerei standen.

Auftraggeber:
TV-Produzent

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