Der Fall:
Eine Produktionsfirma verweigerte die Zahlung der Glasmasterkosten, da das Presswerk das hergestellte Werkzeug nicht herausgeben wollte. Das Presswerk beschritt als Kläger den Gerichtsweg.
Die Vergabe eines Vervielfältigungsauftrages an ein Presswerk kann vertraglich gesehen nicht pauschal nur unter dem Werkvertrags- oder Dienstleistungsvertragrecht gesehen werden. Meistens besteht die Vertragsform „Vertrag Sui Generis“, ein Vertrag eigener Art, der Elemente aus kreativer Arbeit, Dienstleistungen und maschinellen Fertigungs- und Werkprozessen miteinander verbindet.
In Aufträgen und Auftragsbestätigungen finden sich für die Herstellung eines Glasmasters viele unterschiedliche Begriffsbedeutungen wie z.B. Discmastering, Audio Mastering Cost, Audio Master, Rom Mastering Cost, Mastering, Master, Gravur und Entwicklung, Stamper, Matrizen, Werkzeuge, „(Ur-)Mutter“ und „(Ur-)Vater“, Master-Matrizen etc., die zwar, gut gemeint, im Fertigungsprozess von Ton- oder Bildträgern alle das gleiche Ziel beinhalten, also die Herstellung einer Pressvorlage, bei genauerer Betrachtung technisch etwas anderes bedeuten und deshalb im Vertragsrecht u.U. anders zugeordnet werden können.
Die überwiegende Zahl der Presswerke verweigert eine Herausgabe der Glasmaster. Sie fürchten sich vor einer missbräuchlichen Verwendung der Glasmaster durch Piraterie und der sehr exklusiv geschützten Fertigungstechnologie, die in falschen Händen ein Ausspionieren der Maschinenspezifikationen ermöglicht. Bei genauerer Betrachtung ist zur Durchführung einer vorsätzlichen Raubkopie kein „Ur-Glasmaster“ notwendig und Informationen über die verwendeten Maschinen sind bei den jeweiligen Maschinenbauern frei erhältlich.
Die Fragestellung:
Es war zu bewerten, welche Werkzeugkosten das hergestellte und zurückbehaltene „Glasmaster“ im Vergleich zum Gesamtpressauftrag verursachte.
Auftraggeber:
Musik- und Filmproduktionsfirma