Die Feststellung künstlerischer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Der Fall:
Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Unterstellt werden nicht selten organisatorische Leistungen einer Werbeagentur, die eine freiberufliche Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit „infizieren“ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)). Die freiberuflichen Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer und bedeuten für den Kreativschaffenden zusätzliche finanziellen Belastungen. Betroffen hiervon sind künstlerische Berufe wie z. B. Designer in den Bereichen Foto, Grafik, Mode, Textil, Web sowie Bildhauer, Maler, Fotografen etc.

Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn neben dem rein künstlerischen Schaffen weitere Leistungen wie z. B. Anzeigenschaltungen, Abwicklung von Druckaufträgen, beratende Tätigkeiten etc. erbracht werden. Von Finanzbehörden wird zur Feststellung einer selbständig künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG in der Regel eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Beurteilt wird die Qualifizierung des Designers und sein schöpferisches Werkschaffen. Nicht selten ist die Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit nur durch die Anfertigung eines Gutachtens möglich. Der „Künstlerstatus“ steht im Einklang zu dem bereits vom Urheberrechtsgesetz definierten Schutz für Werkschaffende.

Künstlerische Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erschaffenen Werke nicht nur das Produkt handwerksmäßig erlernter oder erlernbarer Tätigkeit darstellen, sondern über die hinreichende Beherrschung der Technik hinaus auch eine gewisse Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe erreichen. Damit ist eine persönliche geistige Schöpfung (schöpferische Gestaltung) gemeint, in der eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen.

Folgende Kriterien sind maßgebend:
(1) Individuelle Handschrift: Die Arbeiten müssen eine „persönliche Note“ aufweisen. Maßgeblich ist die durchgehende Ausübung eines entscheidenden gestalterischen Einflusses auf sämtliche Tätigkeiten.

(2) Künstlerische Gestaltungshöhe: Die Arbeiten müssen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.

(3) Schöpferische Gestaltungsmöglichkeit: Eine künstlerische Tätigkeit setzt ein schöpferisches Gestalten voraus. Eine nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferische Leistung ist gegeben, wenn in ihr die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft des Künstlers zum Ausdruck kommt bzw. wenn in „freier schöpferischer Gestaltung“ im Werk „Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“ (Deutscher Bundestag (2007) S. 252.

(4) Verwendungszweck: Der gewerbliche Verwendungszweck ist für die Abgrenzung der „künstlerischen“ von der „gewerblichen“ Tätigkeit nicht maßgebend. Arbeiten, die einem gewerblichen Verwendungszweck dienen, sind nicht automatisch ohne „künstlerischen Anspruch“ gestaltet und können ebenso künstlerischen Leistungen entsprechen.

„Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.“ Vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460

Die Fragestellung:
Der Auftraggeber sei künstlerisch tätig und übe eine selbständige, eigenschöpferische Tätigkeit aus. Die Arbeiten des Auftraggebers seien ohne Rücksicht auf Ihre Verwendung oder ihrer handwerklichen Ausführung als eigenschöpferisch einzustufen und haben künstlerischen Charakter.

Task: Privatgutachten (Kommunikationsdesigner)