Wird ein Filmausschnitt unberechtigt bearbeitet und – u. U. unter Weglassung des Urhebervermerks – veröffentlicht, stellt sich im Nachinein die Frage eines angemessenen Lizenzpreises. Steht der Filmausschnitt in einem werbefinanzierten Umfeld, z. B. durch vorgeschaltete VideoAdds (Videonzeigen) im Pre-Roll, Post-Roll oder Bannerwerbungen auf der Webseite, findet eine Monetarisierung der Werke statt, die normalerweise von einer reinen (werbefreien) Nutzungslizenz nicht abgedeckt ist.
In der Regel wird ein Ausschnittsrecht bereits beim Erwerb eines Verwertungsrechts für ein vollständiges Filmwerk übertragen. In der Filmausschnitt-Lizenzierung, im Wesentlichen über Filmarchive, werden (digitale) Filmausschnitte zu Sekunden-, bzw. Minutenpreisen eingekauft. Üblicherweise sind Mindestgrenzen festgesetzt. Auswertungsrechte entstehen originär beim jeweiligen Urheber. Urheber an filmischen Werken sind u. a. Autoren (Drehbuch, Musik), Regisseure, ausführende Produzenten und Leistungsschutzberechtigte (u. a. Filmhersteller).
Digitale Content-Aggregatoren vermarkten und verbreiten Musik- und Filmwerke auf Download und Streamingplattformen, u. a. Spotify, Amazon, iTunes (Apple), YouTube oder Netflix, etc. Der Vertriebsmarkt von Musik- und Filmstreams hat sich inzwischen zu einem Micropayment-Markt entwickelt. Sog. Pre-Roll-Werbevergütungen bemessen sich auf der zeitlichen Ebene mit der Dauer der Veröffentlichung sowie einem bestimmten Verbreitungsgrad. Der Verbreitungsgrad orientiert sich an bestimmten Kriterien, u. a. Besucherzahlen, Seitenaufrufe, Klickraten oder Stücklizenzen. Durchgesetzt haben sich Berechnungsmodelle, die insb. Klickraten und Page Impressions messen. Z. B. bietet YouTube seinen Werbepartnern Werbeanzeigen nicht über klassische Tausender-Kontakt-Preis-Modelle, sondern über Google AdWords an. Budgets werden vom Werbekunden vollständig frei festgelegt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass durch die Kombination von Keywords, Werbebudgets und anderen Faktoren, die zur Schaltung der Anzeige führen, unterschiedliche TKPs entstehen.
Von Filmausschnitten grenzt sich gefilmtes Rohmaterial (Schnittmaterial) ab, aus dem Beiträge oder neue Sequenzen erstellt werden. Unterschieden wird häufig in eine kommerzielle, werbliche und redaktionelle Verwendungsart.
Zu Schwierigkeiten kommt es dann, wenn die Folge aus Vergütung, Tarif und Gesamtvertrag unterbrochen ist (fehlende oder einseitig aufgestellte Tarife, fehlende Nutzungsarten, seltene Vergütungsansprüche). Bestehen keine für den Einzelfall passenden gemeinsamen Vergütungsregelungen oder ergibt sich auch kein Anhaltspunkt aus Tarifverträgen, ist durch Feststellung der Marktverhältnisse zu ermitteln, welche Vergütung für die in Streit stehende Nutzung angemessen ist.
Die Fragestellung:
Die Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr für eine Berichterstattung von Teilen eines Filmwerks auf einem Nachrichtenportal sowie auf YouTube.
Task: Gerichtsgutachten im Zivilverfahren