Die Verwendung einzelner Filmausschnitte in anderen Filmproduktionen und Sendungen wird als „Clip Licence Agreement“ bzw. „Schnipselrecht“ bezeichnet. Es handelt sich hierbei in der Regel um kleine, zusammenhängende Filmsequenzen aus einem Film. Sie dienen zur Illustration und Dokumentation als dramaturgisches bzw. die Authentizität unterstreichendes Stilmittel oder u. a. für die Herstellung von Trailern. Wird ein Filmausschnitt unberechtigt bearbeitet und – u. U. unter Weglassung des Urhebervermerks – veröffentlicht, stellt sich im Nachhinein die Frage eines angemessenen Lizenzpreises.
In der Regel wird ein Ausschnittsrecht bereits beim Erwerb eines Verwertungsrechts für ein vollständiges Filmwerkes übertragen. Eher selten wird dieses Ausschnittsrecht nachträglich erworben. Der Erwerb von Ausschnittsrechten erfolgt auf verschiedenen Wegen: (1) Filmausschnitt-Lizenzierung über Archive, Film-Pools, externe Anbieter (z. B. Produzenten, Filmhersteller) und (2) Filmausschnitt-Herstellung mit anschließender Lizenzierung bzw. Weiterlizenzierung an Dritte. Auswertungsrechte entstehen originär beim jeweiligen Urheber. Urheber an filmischen Werken sind u. a. Autoren (Drehbuch, Musik), Regisseure, ausführende Produzenten und Leistungsschutzberechtigte (u. a. Filmhersteller).
Insbesondere zum Herstellungsrecht für Filmhersteller und Werbung hat die Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft GEMA Ausnahmen beschlossen. Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstellungsrechte an Fernsehanstalten und deren eigene Werbegesellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragsproduktionen für eigene Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforderlich, wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden sollen (Auszug aus dem Berechtigungsvertrag § 1 i Abs. (2)).
Filmausschnitte bestehen aus einer Abfolge (Sequenz) von zusammenhängenden Einzeltakes aus dem Gesamtfilmwerk und dürfen in der Regel inhaltlich nicht weiterverarbeitet werden. Von Filmausschnitten grenzt sich gefilmtes Rohmaterial (Schnittmaterial) ab, aus dem Beiträge oder neue Sequenzen erstellt werden. Unterschieden wird häufig in eine kommerzielle, werbliche und redaktionelle Verwendungsart.
Zu Schwierigkeiten kommt es dann, wenn die Folge aus Vergütung, Tarif und Gesamtvertrag unterbrochen ist (fehlende oder einseitig aufgestellte Tarife, fehlende Nutzungsarten, seltene Vergütungsansprüche). Bestehen keine für den Einzelfall passenden gemeinsamen Vergütungsregelungen oder ergibt sich auch kein Anhaltspunkt aus Tarifverträgen, ist durch Feststellung der Marktverhältnisse zu ermitteln, welche Vergütung für die in Streit stehende Nutzung angemessen ist.
Die Fragestellung:
Die Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr für eine TV-Ausstrahlung von Teilen eines Filmwerks und Zurverfügungstellung des Werkes in der programmbegleitenden Onlinenutzung (Mediathek, Webseite).
Task: Gerichtsgutachten im Zivilverfahren