Musikalische Aufnahmen im Tonstudio bedürfen einer sorgfältigen Planung und Aufnahme-Vorbereitung, damit Fehlerquellen während einer Aufnahme ausgeschlossen werden können bzw. um diese zu reduzieren. Wichtig ist eine Abstimmung zwischen Musiker(n) und Aufnahmestudio, welche Qualität die beabsichtigten Aufnahmen am Ende haben sollen. Immer wieder kommt es vor, dass Klangaufnahmen nicht der gewünschten oder erwarteten Qualität des Bestellers entsprechen. Die technischen und kreativen Ursachen hierfür sind sehr vielfältig.
Kritikpunkte sind u. a. nicht gewollte Klang- und Effekteinstellungen, Störgeräusche verursacht durch Frequenzüberlagerungen, Knackser, Aussetzer, Verzerrungen, Pegel- und Lautstärkeschwankungen oder z. B. Schnittfehler. Was ist als Mangel und was als ästhetische (subjektive) Wahrnehmung zu bewerten? Können festgestellte Mängel beseitigt werden oder ist eine Neuaufnahme notwendig? Welche Rolle nimmt der Besteller ein (Interpret, Produzent etc.), welche der Unternehmer (Tontechniker, Toningenieur, Tonmeister, Produzent etc.)? Was wurde zwischen den Parteien vor Aufnahmebeginn zur Zielerreichung (schriftlich) vereinbart?
Neben der technischen Ausstattung beeinflusst auch die Akustik des Regieplatzes wesentlich den Klang einer Produktion. So kann ein Werk, das im Tonstudio einwandfrei klingt, in einem anderen Raum über andere Lautsprecher vollkommen anders wahrgenommen werden. Um dies zu vermeiden, ist ein Regieraum notwendig, der eine Referenz als Hörort darstellt und so ein repräsentatives Klangbild ermöglicht. Einflussfaktoren sind u.a. Raumgröße, Nachhallzeiten, Lautsprecheranordnungen, Verkabelungen, bauliche Raumanforderungen.
Im Extremfall kann ein Tonstudio für eine bestimmte Aufnahmeart aus technischen oder spielerischen Gründen nicht geeignet sein.
In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf die Norm zur bauakustischen Prüfung der Luft- und Trittschalldämpfung (DIN 52 210) hinzuweisen. Zur Schallproblematiken in Aufnahme- und Regieräumen werden beispielsweise die Normen DIN EN ISO 140-4 („Bau-Schalldämmmaß“ zur Beurteilung der Anfälligkeit eines Raumes für störende Schallimmissionen) oder DIN 15996 („Grenzkurven“ zur Bewertung des aus dem Arbeitsraum selbst stammenden Störschalls, das sog. Ruhegeräusch) herangezogen.
Von besonderer Wichtigkeit ist ein anschließendes Abhören der durchgeführten Musikaufnahme auf tontechnische und spielerische (künstlerische) Fehler. Sind z. B. Nebengeräusche in einer Aufnahme vorhanden, können diese vermieden werden durch
- eine veränderte Mikrofonaufstellung,
- Reduzieren von mechanischen Geräuschen,
- Austausch von Instrumentenfilzen (z. B. bei Klavier, Piano),
- wiederholtes Stimmen von Saiten (Reduzierung von Überlagerungen in den Obertönen),
- veränderte Spielweise durch den Musiker (reduzierter Körpereinsatz),
- Entfernen mitschwingender Gegenstände im Bereich des Instrumentes bzw. im Aufnahmeraum,
- Austausch oder Reparatur des Instrumentes (Zustand des Instrumentes).
Schnitt und Nachbearbeitung sowie ein Mastering der Aufnahmen erfolgt in der Regel nach Abschluss der Aufnahmephase. Hierbei müssen alle Aufnahmeparts vorliegen, die u. U. für eine Korrektur im Schnitt benötigt werden (z. B. alternative Versionen für einen Austausch an bestimmten Stellen etc.).
I.d.R. schuldet der Werkunternehmer dem Besteller ein fehlerfreies Werk (Werkvertragsrecht). § 645 Abs. 1 BGB kann dabei u. U. eine Rolle spielen.
Die Fragestellung:
Die hergestellten Aufnahmen sollen wegen Verzerrungen und Störgeräuschen nach Mängelauflistung unbrauchbar sein. Sind die Aufnahmen für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weisen diese eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist?
Auftraggeber:
Gerichtsgutachten im Zivilverfahren