Geheimcode „Glasmaster“

Ausgabe 2009/1, 07.01.2009, Musiker Magazin (DE)
Geheimcode „Glasmaster“

Die überwiegende Zahl der Presswerke verweigert eine Herausgabe der „Glasmaster“ (Presswerkzeuge). Sie fürchten sich vor einer missbräuchlichen Verwendung der Glasmaster durch Piraterie und der sehr exklusiv geschützten Fertigungstechnologie. Allerdings ist zur Durchführung einer vorsätzlichen Raubkopie kein Glasmaster notwendig und Informationen über die verwendeten Maschinen sind bei den jeweiligen Maschinenherstellern frei erhältlich. Vielmehr liegt die Zurückbehaltungspraxis in einer Konkurrenzabwehr durch Mitbewerber aber auch in der dauerhaften „Zwangs-Bindung“ des Kunden begründet.
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Status Quo „Glasmaster“ eines Presswerkauftrages

Der Fall:
Eine Produktionsfirma verweigerte die Zahlung der Glasmasterkosten, da das Presswerk das hergestellte Werkzeug nicht herausgeben wollte. Das Presswerk beschritt als Kläger den Gerichtsweg.
Die Vergabe eines Vervielfältigungsauftrages an ein Presswerk kann vertraglich gesehen nicht pauschal nur unter dem Werkvertrags- oder Dienstleistungsvertragrecht gesehen werden. Meistens besteht die Vertragsform „Vertrag Sui Generis“, ein Vertrag eigener Art, der Elemente aus kreativer Arbeit, Dienstleistungen und maschinellen Fertigungs- und Werkprozessen miteinander verbindet.
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DVD Fälschungsmerkmale

Der Fall:
In meist asiatischen Ländern, jedoch auch in allen anderen Ländern werden u.U. urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik auf DVD-Video, DVD-Audio, DVD-ROM oder z.B. CD-Audio unlizenziert vervielfältigt und in andere Länder exportiert. Die Medienindustrie hat bestimmte Schutzmechanismen, Erkennungsmerkmale und Lizenzbestimmungen eingeführt, um Originale von Fälschungen zu unterscheiden und Piraterie einzudämmen. Besonders betroffen von solchen Produkten sind Importeure und Wiederverkäufer.
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Die Sachverständigenbereiche der Ausbildung

Die Sachverständigenbereiche:

  • Der Sachverständige
  • Der gerichtliche Sachverständige
  • Das Gutachten
  • Das Recht des Sachverständigen
  • Entschädigung und Kostenerstattung von Sachverständigen
  • Der Sachverständige im Handwerk
  • Sachverständigenbereiche
  • Das psychologische Gutachten

Das schreibt die Europäische BWA für Wirtschaft und Management (St. Gallen / Schweiz):
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Die EUC-Akkreditierung (Zertifikats-Referenz-Nr. EI-030527-155)

Im Auftrag Europäischer Bildungsträger wurde vom European Committee for Quality Assurance (GEIE) * eine europaweit gültige Qualitätsnorm geschaffen. Mit dem Ziel, Inhalt, Umfang und Schwerpunkte von Ausbildungen in den verschiedenen EU-Ländern transparent und vergleichbar zu machen. Über eine Akkreditierung oder Zertifizierung nach EUC erhalten Abschlüsse und Ausbildungsinhalte eine Anerkennung innerhalb Europas.

EUC ist ein internationaler Standard für Bildungseinrichtungen, der auf der weltweit anerkannten ISO Qualitätsnorm aufbaut. Neben einem kontrollierten Ablauf von Prozessen, einer Optimierung der Qualität und Kundenzufriedenheit werden hier höchste Anforderungen an die Bildungseinrichtung, aber auch an Lehrkräfte, Studienmaterialien und Abläufe gestellt.

Die EUC stellt somit wohl das international anspruchsvollste Qualitätssiegel im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung dar.
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Dienstleistungsanteil eines Designauftrags

Der Fall:
Eine Druckerei wurde beauftragt, eine Grafikdatei mit Bildern, Schriften (mehrsprachig) und Logos in unterschiedlichen Ebenen für ein DVD-Cover herzustellen, die anschließend von anderen Firmen (Presswerke, Fernsehstudios, etc.) übernommen und modifiziert werden können. Alle grafischen Vorarbeiten, Fotos, Original-Logos stammen vom Auftraggeber und wurden von diesem an die Druckerei angeliefert. Die Druckerei verweigert die Herausgabe der beauftragten Datei incl. Ebenen aus Gründen der „Designhoheit“ und lieferte nur eine Bilddatei ohne Ebenen.

In der Regel schließen die Vertragsparteien einen Vertrag über die zu erfüllenden Leistungen. So sind die zentralen Elemente eines Design-Auftrags der Entwurf, das Nutzungsrecht und die Vergütung. Der Entwurf stellt dabei der erste und wichtigste Schritt dar. Zweck des Entwurfs ist die Entscheidungshilfe für die weitere Entwicklung des Auftrags. Die Nutzungsrechteübertragung läuft in der Regel meist mehrstufig ab, je nach Art, Umfang und Frequenz der Nutzung. Die Rechteübertragung berücksichtigt des Weiteren ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrechts, das zudem noch inhaltlich, zeitlich oder räumlich eingeschränkt werden kann.
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Gutachtenerstellung in der grafischen Industrie

Ausgabe 2006/6, 10.12.2006, Fachhefte grafische Industrie/Bulletin technique (Bern/CH)
Gutachtenerstellung in der grafischen Industrie

Die immer stärkere fachliche Spezialisierung in den Arbeitsprozessen der Medienbranche führt dazu, dass Fehler häufig nicht mehr erkannt und beseitigt werden. Infolgedessen entsteht auch immer öfter ein Streit darüber, wer den Fehler verursacht hat und wer dafür geradestehen muss. Da sowohl die streitenden Parteien als auch deren Medienrechtsanwälte oft nicht in der Lage sind, die Fakten klar ersichtlich und fundamentiert in den Klageschriften oder vorprozessualen Auseinandersetzungen zu erörtern, wird für diese offenen Fragen ein so genannter „Sachverständigenbeweis“ vor Gericht gefordert. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, müssen ggf. die benannten Sachverständigenbeweise „eingelöst“ und der richtige, fachlich spezialisierte Sachverständige gefunden werden.
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Kratzer des Anstoßes

Ausgabe 2006/10, 25.10.2006, Film & TV Kameramann (DE)
Kratzer des Anstoßes
Mediensachverständiger: Was er macht und wann man ihn unter Umständen braucht.

Immer häufiger taucht auch bei Medienschaffenden und -dienstleistern die Frage auf, wann man einen Sachverständigen und Gutachter hinzuziehen sollte oder sogar muss. Stefan Braun, selbst aus der Zunft, stellt Einsatzgebiete und Problemfelder vor.
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Fehler im Videoverkaufsfilm

Der Fall:
Für die Verkaufs-Mitarbeiter eines großen Industrieunternehmens wurde eine zeitgleiche bundesweite Verkäuferschulung in digitalen Kinos durchgeführt. Der speziell dafür hergestellte Videotrailer zur Projektion auf die Kinoleinwand enthielt fehlerhafte Schrift- und Logoeinblendungen.

Die Einflussgrößen in der Videoproduktion sind vielfältig. So stellt sich die Frage, auf welchem Basismaterial Aufnahmen erfolgt sind, wie diese im weiteren Verlauf verarbeitet und kopiert wurden und welche Anforderungen an das Ausgangsmaterial gestellt wurden. So haben auch das Bildformat, die Videonorm, Kompressionsfaktoren und Effektgeräte maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis einer Videoproduktion.
So können Fehler während der Produktion entstehen oder aber auch erst bei der Präsentation. Wichtige Unterscheidungen in der Darstellung von Fernsehbildern sind das Interlace-Verfahren (Zeilensprung-Verfahren/Halbbildmodus) sowie der Progressive Mode (Vollbildmodus).
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Der Sachverständige in der Medienproduktion

Ausgabe 2006/05, 07.09.2006, Fachjournalist (DE)
Der Sachverständige in der Medienproduktion
Ein überblick

Die immer stärkere fachliche Spezialisierung in den Arbeitsprozessen der Medienbranche führt dazu, dass Fehler häufig nicht mehr erkannt und beseitigt werden. Infolgedessen entsteht auch immer öfter ein Streit darüber, wer den Fehler verursacht hat und wer dafür geradestehen muss. Da sowohl die streitenden Parteien als auch deren Medienrechtsanwälte oft nicht in der Lage sind, die Fakten klar ersichtlich und fundamentiert in den Klageschriften oder vorprozessualen Auseinandersetzungen zu erörtern, wird für diese offenen Fragen ein so genannter „Sachverständigenbeweis“ vor Gericht gefordert. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, müssen ggf. die benannten Sachverständigenbeweise „eingelöst“ und der richtige, fachlich spezialisierte Sachverständige gefunden werden.
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