Angemessene Vergütung von Comic-Strips, Cartoons und Illustrationen

Der Fall:
Aufwändige Illustrationen, lustige Comics und Cartoons sowie kritische Karikaturen sind begehrte Objekte zum Tausch auf Social Media Plattformen, Peer-to-Peer-Servern oder z. B. auf Bildergalerien. Bilder und Texte werden teilweise bedenkenlos ungefragt kopiert und veröffentlicht, Urheberangaben fehlen oder werden absichtlich weggelassen. Wer gezielt durch sein Internetdesign Suchmaschinen mit einbezieht, kann sich nach laufender Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass Suchergebnisse gegen sein Urheberrecht verstoßen, wenn dann Bilder aus dieser Seite gefunden und in Suchergebnissen dargestellt werden. Anders sieht es aus, wenn fremde Bilder in die Gesamtgestaltung einer Webseite eingebettet und die Seite selbst kommerziell genutzt wird. Webseitenbetreiber machen sich dann diese fremden Bilder zu Eigen und haften. Auch ein Hinweis, dass Bilder nicht selbst eingestellt wurden, wirkt demzufolge nicht entlastend.
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Coverversion vs. genehmigungspflichtiger Bearbeitung

Der Fall:
Musikoriginale werden oft kopiert („gecovert“), imitiert, parodiert oder plagiiert. Reicht es für legale Coverversion aus, nur den Text unverändert zu lassen, um damit Coverversionen zu legitimieren? Wirtschaftliche Interessen stehen im Konflikt mit den künstlerisch-ästhetischen Ansprüchen von Originalurhebern und Interpreten. Tausende von Künstler und Urheber sind mit dieser rechtlich und fachlich unscharfen Fragestellung konfrontiert.

Je nach Interessenlage der betroffenen Urheber, Interpreten oder Rechteinhaber werden Definitionen zu dem Begriff „Coverversion“ u. U. unterschiedlich ausgelegt. Coverversionen können verschiedene Veränderungsgrade gegenüber dem Original haben.
Allgemein ausgedrückt ist eine Coverversion eine neuerliche Verwendung eines bereits veröffentlichten Musikwerks in einer von der Originalversion abweichenden Form unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeit des Vorbilds. In Bezug auf die Formen anderer, fremder Musik ist die Coverversion dahingehend abzugrenzen, als dass es sich um die Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes handeln muss (zeitlich dem Original nachfolgende Neufassung). Das Original ist also prägend für die Coverversion und bleibt in seiner Substanz unverändert. Insbesondere in der Popular- und Unterhaltungsmusik wird einer Unterscheidung zwischen Originalversion und Coverversion durch den erheblichen Interpretenbezug höhere Bedeutung beigemessen.
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Optimale Leinwandhöhe beim Einsatz von Projektionstechnik

Der Fall:
Für einen Neubau sollen Konferenz- und Schulungsräume mit Präsentationstechnik ausgestattet und speziell dafür konzipiert werden. In Abhängigkeit unterschiedlicher Kriterien sollen die Leinwandhöhe und die nutzbare Raumhöhe ermittelt werden.

Für die Ermittlung der richtigen Leinwand- und Bildgröße im Verhältnis zur Größe des genutzten Raums sind bestimmte Faktoren zu berücksichtigen. Der Projektionsabstand alleine bildet keine verlässliche Berechnungsgrundlage. Raumbeschaffenheit und bauliche Besonderheiten (Größe, Helligkeit, Audimax), Wandbeschaffenheit (hell oder dunkel), Abstand und Position (sitzend oder stehend) des Betrachters zur Leinwand, Einsatz der Projektionstechnik und die Art der Präsentation (Filmpräsentation, interaktive Präsentation, Computereinsatz) sind maßgebliche Einflussgrößen auf ein Seiten- und Abstandsverhältnis von Leinwänden (Bildwänden). Besonders die Projektionstechnik unterscheidet zusätzlich Faktoren wie Kurz-/Langdistanzprojektion, Front-/Rückprojektion, Objektivbeschaffenheit, Auflösung, Helligkeit oder z. B. das Farbmanagement. Nicht zuletzt spielt auch das persönliche Sehempfinden eine Rolle.
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Das Testimonial

Der Fall:
Die Ermittlung einer Werbewirkung hängt von sehr vielen, interagierenden Einflussfaktoren ab. Allgemein ausgedrückt ergibt sich Werbewirkung aus dem Einsatz der Werbung als spezielle Form der Kommunikation mit dem Ziel, beim Rezipienten bestimmte Verhaltensweisen und Einstellungen hervorzurufen. Der Werbeerfolg gibt an, wie erfolgreich eine Werbemaßnahme war. Ein Mittel, diesen Werbeerfolg zu erreichen, ist der Einsatz eines Testimonials.

Unter Testimonial wird ein „Präsenter“, (auch „Spokesperson“, „Endorser“, Referenz) verstanden. Typische Vertreter sind Prominente, Experten, Mitarbeiter oder stilisierte Nutzer, die eine schnelle Identifikation des Rezipienten mit dem Testimonial ermöglichen. In Zusammenhang mit Prominenten wird oft auch das Kofferwort „Celebrimonial“ verwendet (englisch für Celebrity „šberühmte Persönlichkeit“˜ und Testimonial). Die Darstellungsform Testimonial mit einem prominenten Repräsentanten stellt die klassische Form des Testimonial dar.
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Blickrichtungsverlauf: Die Wahrnehmung von Werbung

Das Blickverhalten des Lesers resultiert aus den äußeren Merkmalen (Reizangebote) einer Blickvorlage (z. B. einer Zeitung, eines Magazins), dem sog. „Erkennen, Verstehen, Bewerten“, sowie den inneren (kognitiven, emotionalen, motivationalen) Bedürfnissen und Interessen der Leser, sowie durch die Auseinandersetzung mit dem Inhalt. Eye Tracking ermöglicht bei der Analyse des Benutzerverhaltens Rückschlüsse in Bezug auf die Wahrnehmung zu ziehen, wie häufig und in welcher (zeitlichen) Intensität bestimmte Inhaltsbereiche vom Blick erfasst werden.

Aus den Erfahrungen in der Werbeforschung vieler bereits durchgeführter Blickrichtungsmessungen lassen sich Gesetzmäßigkeiten ableiten. So verläuft ein Blickverlauf nicht im Zeilensprung von links oben nach rechts unten. Es gibt Prioritäten zu beachten. Zwei von drei Lesern (67,5%) sehen bei Beginn der Lektüre, z. B. bei einer Tageszeitung, zuerst auf das Aufmacherbild.
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Negative Emotionen in der Werbung

Werbung wird dann am besten wahrgenommen, wenn genügend Aufmerksamkeitsreize ausgesandt werden. In einer mit Reizen überfluteten Informationsgesellschaft ist dieser Effekt nicht einfach zu generieren. Einige Werbemaßnahmen bedienen sich deshalb sehr außergewöhnlichen Methoden, diese Reizwirkungen mit Hilfe gesteuerter Negativemotionen zu erreichen. Allerdings entstehen dabei auch nicht steuerbare Risiken.

Werbung mit negativen Emotionen begegnet dem Rezipienten heute in vielfältigen Werbeformen, z. B. in der Werbefilmproduktion, im viralen Marketing oder in gedruckten Magazinen und Zeitungen. Oftmals werden damit lang- bzw. längerfristige Kampagnen verbunden. „Negativwerbung“ kann dabei ein sehr effektives Instrument sein, die drei Dimensionen zur Aufmerksamkeitssteigerung zu erreichen: Hoher Aktivierungsreiz, Markenverbundenheit und Motivation. Allerdings besteht die Gefahr, (unabsichtlich) die negativen Informationen auf die Marke zu übertragen. Negative Emotionen hebeln das Selektionsverhalten des Rezipienten aus. Zwar hat Negativwerbung einen höheren Aktivierungsreiz, jedoch ist es schwierig, diese einmal ausgesandten negativen Reize in der Erinnerung des Rezipienten zu steuern.
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Werbewirkung und Imageförderung mit Hybrid-Editorials in einer großen Tageszeitung

Werbung sieht sich dem Konflikt ausgesetzt, von Rezipienten ignoriert oder negiert zu werden. Neue Werbeformen versuchen, dem aktiven „Nicht-Hinsehen“ durch den Rezipienten mit anderen, attraktiveren Formaten zu begegnen, indem sie sich redaktionellen Inhalten angleichen.

Informationsaufnahme

Gestaltung und Kommunikation sind kreative und strategische Prozesse, die einerseits bestimmten Regeln unterworfen sind, andererseits maßgeblich im Einklang mit der Kommunikationsaussage (der Botschaft, der „Message“), dem Trägermedium, der Zielgruppe (dem Leser) sowie dem Kommunikationsumfeld stehen müssen. Die Ermittlung eines Werbewerts hängt von bestimmten Faktoren ab, die für Bewertungskriterien und -maßstäbe herangezogen werden. Die „Lebenszeit“ einer Anzeige hat sich dabei in den letzten Jahren kontinuierlich verkürzt. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis werden Anzeigen gerade einmal 2 Sekunden und weniger betrachtet. Ursachen dafür liegen in der ständig steigenden Informationsflut. Um dem Leser bzw. Betrachter seine Botschaft erfolgreich zu übermitteln, müssen Maßnahmen eingesetzt werden, die die Botschaft entweder „schneller“ macht oder „stoppt“.
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OEM-Software zwischen Erschöpfung urheberrechtlichem Verbreitungsrecht und Markenschutz

Der Fall:
OEM-Version
UrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion
durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97 – Kammergericht LG Berlin
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Angemessene Vergütung bei unerlaubt verwendeten Lichtbildern auf Internetseiten

Der Fall:
Shoppingplattformen, digitale Marktplätze oder Internetversteigerungen sind Teil des E-Commerce-Erfolgs im Netz. Hierbei haben Verkäufer die Möglichkeit, ihre Produkte selbst in Verkaufsumgebungen mehr oder weniger ausführlich einzustellen. Oftmals werden dabei aber nicht die (Urheber)-Rechte Anderer beachtet, Bilder und Texte bedenkenlos und ungefragt kopiert sowie Bildquellennachweise weggelassen. Wird die nicht lizenzierte Verwendung entdeckt, stellt sich die Frage nach der angemessenen Vergütung im Nachhinein.

Grundsätzlich hängt die Ermittlung einer angemessenen Vergütung, und damit verbunden der wirtschaftliche Wert von Nutzungsrechten, von bestimmten Faktoren ab, die für Bewertungskriterien und -maßstäbe herangezogen werden. Gerade bei der Nutzung in Online-Medien (aber auch bei Printmedien) spielen Reichweiten bzw. Auflagen zur Feststellung der Verbreitung eine nicht unwesentliche Rolle. Selbst hergestellte und bearbeitete Lichtbilder wurden auf einer Auktionsseite im Internet durch einen anderen Nutzer ungenehmigt ohne Bildquellennachweis verwendet. Ist das nachträglich zu berechnende Bildhonorar nach allgemeinen Durchschnittswerten oder nach Vergütungstarifen zu ermitteln? Ist ein Verletzeraufschlag gerechtfertigt?
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