Bewertung von Lichtbildwerken

Der Fall:
Als Schöpfungshöhe wird im deutschen Urheberrecht das Maß an Individualität in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet, also der Grad an persönlich geistiger Schöpfung. Schöpfungshöhe ist durch den geistigen Gehalt, eine wahrnehmbare Formgestalt und gesteigerte Individualität gekennzeichnet. Schöpfungshöhe muss gegeben sein, um einen (Lichtbild)-Werkcharakter zu erzeugen. Werden Lichtbildwerke retuschiert, verändert, kombiniert bzw. mit Bild- und Textanteilen ergänzt, stellt sich oftmals die Frage, inwiefern diese neuen Werke zu einer (neuen) Aussage gebracht wurden oder in neuem Zusammenhang stehen, also ein gesteigertes Maß an Individualität enthalten (Grad der Individualität). Ist es handwerklich perfektionierte Retusche oder ein neues, anderes urheberrechtlich zu sehendes Werk? Verschiedene Bewertungskriterien bringen Licht in die Fragestellung.
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Filmherstellungsrecht: Angemessene Vergütung bei der Videozweitauswertung von Fernsehproduktionen auf Bild-/Tonträgern

Der Fall:
Wenn Fernsehproduktionen für den Video- und DVD-Bereich ausgewertet werden sollen, entsteht die Problematik, inwiefern im Rahmen einer Videozweitauswertung von Fernsehproduktionen der Videoverwerter bzw. -produzent die Einwilligung des Berechtigten (Urheber, Verlag) einzuholen hat oder aber die Zweitauswertung vom Pauschalvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem jeweiligen Sendeunternehmen erfasst ist.

Insbesondere im Falle nachträglicher Genehmigungen, d. h. bei ursprünglich unerlaubter Benutzung, taucht zuweilen das Argument auf, man habe lediglich sehr geringe Anzahl von Kopien hergestellt bzw. verkauft. Dieses Vorbringen ist regelmäßig unbeachtlich, denn auch bei der nachträglichen Genehmigung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Zustimmung korrekterweise hätte eingeholt werden müssen. Jede andere Sichtweise würde das wirtschaftliche Verwertungsrisiko auf den Rechteinhaber abwälzen und den unredlichen Produzenten besser stellen als den redlich handelnden. (OLG Hamburg, Urteil vom 18.04.1991 – 12.3 U 146/90). In der Regel betreffen Lizenzanfragen dieser Sparte den Bereich „Home-Use“, auch bekannt als „Home-Entertainment“. Darunter ist die Herstellung jener Bildtonträger zu verstehen, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, also der Verkauf oder Verleih an den Endverbraucher. Ausgangsbasis ist stets die Größenordnung einer marktüblichen Bildtonträger-Auswertung eines Kinospielfilms.
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Angemessene Vergütung von Bildhonoraren

Der Fall:
Angefertigte Spezialgrafiken und Fotobearbeitungen wurden ohne Einholung einer Lizenz zweckentfremdet in einer TV-Produktion verwendet.

Für die Berechnung von Bildhonoraren gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle und -methoden, die weder pauschalisierbar, noch grundsätzlich vergleichbar sind. Die Kalkulation einer exakt zu ermittelnden Vergütung führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Im Rahmen der Redlichkeit ist eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen.
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Fehlerhaft aufgespendete und beschädigte DVDs in einem Fachmagazin

Der Fall:
Zeitschriften werden heute oft mit Beilagen versehen. So sind Beilagen vielfältiger Art möglich, z. B. CDs und DVDs, Parfüm- und Cremeproben, Werbeeinleger, Postkarten oder Aufkleber. Aber auch sperrige Gegenstände wie z. B. Spielzeug findet Eingang in Zeitschriften. Diese werden eingeklebt, eingelegt oder als Cover Mount auf der Umschlag-Außenseite aufgeklebt. Oftmals befinden sich gleich mehrere dieser Beilagen gleichzeitig in und auf den Magazinen. Cover Mounts dienen der Verkaufsförderung und Aufwertung von Produkten, Zeitungen und Zeitschriften. Nicht nur Verlage versehen ihre Produkte gerne mit Beilagen, auch Markenartikler setzten heute auf Medienprodukte, um einen zusätzlichen Kaufimpuls am POS (Point of Sale) zu erzielen.

Eine in einem Fachmagazin eingeklebte Beilage, z.B. eine CD oder DVD etc. stellt ein sogenanntes Teilprodukt im Herstellungsvorgang dar. So müssen z. B. Bild-/Ton-/Datenträger in einem Presswerk vervielfältigt werden. Das Fachmagazin wird im Verlag redaktionell aufbereitet, in der Medienproduktion werden die Vorlagen für den Druck erstellt, anschließend werden die Druckteilprodukte von Umschlag und Inhalt in einer Druckerei gedruckt, die letztendlich in der Weiterverarbeitung mit Beilagen aufgespendet, zusammengetragen, gebunden, geklebt, beschnitten und verpackt in die Verkaufsauslieferung kommen. Die Druckteilprodukte sind dabei stellenweise hohen mechanischen Belastungen ausgeliefert. Je nach Größe der Druckerei und Art der Aufspendung kann die Weiterverarbeitung „Inhouse“ erfolgen oder an externe Firmen zur Weiterverarbeitung abgegeben werden.

Die Fragestellung:

Überprüfen und Feststellen, ob DVDs durch eine unsachgemäße Verklebung beschädigt worden sind.

Auftraggeber:
Landgericht; (Gerichtsgutachten im Zivilverfahren)

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DVD Fälschungsmerkmale und ordnungsgemäße Lizenzierung

Der Fall:
Die Verwendung von DVD-Videos mit Regionalcodebeschränkungen dient der Abgrenzung von Märkten und soll zudem ein Import von preisgünstigeren Ländern wie z.B. USA oder China nach Europa verhindern (Parallelimporte). Importe werden oft als „regionalcodefrei“ und in reduziertem Produktumfang, überwiegend in schlechter Qualität feil geboten. Häufig erscheinen urheberrechtlich geschützte Filme nicht weltweit und flächendeckend, was dann eine Herstellung von Raubkopien begünstigt. Undurchsichtige Sublizenzierungen erschweren den Überblick. Besonders betroffen von solchen Produkten sind Importeure und Wiederverkäufer. Dies betrifft sowohl große Verkaufsplattformen im Internet, als auch Einzel- und Kleinsthändler auf z.B. Versteigerungsplattformen.

Von einer Fälschung wird dann gesprochen, wenn diese nicht vom Rechteinhaber lizenziert bzw. zur Nutzung autorisiert wurde. Unter „Identfälschung“ versteht man die möglichst originalgetreue Nachahmung des Originals in äußerem Erscheinungsbild, bei Inhalt, Markenzeichen und Logos. Der Laie ist ohne Expertenhilfe nicht mehr in der Lage, Original und Fälschung zu unterscheiden.

Unter „Raubkopie“ versteht man die unerlaubte Vervielfältigung von Original-Ton- und Bildtonträgern und stellt somit eine Kopie eines vorbestehenden Originals dar. Raubpressungen werden in modifizierter Verpackung und häufig unter anderem oder fehlenden Markennamen in minderer Qualität hergestellt und vertrieben.

In Zusammenhang mit den Begriffen Urheberrecht und Fälschung versteht man unter Piraterie überwiegend Eigentumsdelikte, die im Strafrecht rechtswidrige Handlungen tangieren. Im Besonderen fällt der nicht genehmigte Download in diese Kategorie.
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Angemessene Vergütung einer Musikproduktion

Der Fall:
Die Ermittlung einer angemessenen Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelt werden.

  • Einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte
  • Räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt
  • Pauschalhonorar oder Beteiligungsvergütung
  • Art und Umfang der Darbietungen (Aufnahme)
  • Art und Umfang weiterer Mitwirkungen (Produktion, Mix, Technik)
  • Marktgegebenheiten und zu erwartende Ergebnisse

Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Im Rahmen der Redlichkeit ist eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen.

Für den Bereich der Studiomusikproduktion existieren keine Leitlinien und Empfehlungen seitens Verbände bzw. Tarifvereinbarungen über eine Gewerkschaft, wie Honorare zu bemessen sind. Die Angemessenheit hängt maßgeblich mit dem Qualitätsstandard des Interpreten zusammen.
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Status Quo „Glasmaster“ eines Presswerkauftrages

Der Fall:
Eine Produktionsfirma verweigerte die Zahlung der Glasmasterkosten, da das Presswerk das hergestellte Werkzeug nicht herausgeben wollte. Das Presswerk beschritt als Kläger den Gerichtsweg.
Die Vergabe eines Vervielfältigungsauftrages an ein Presswerk kann vertraglich gesehen nicht pauschal nur unter dem Werkvertrags- oder Dienstleistungsvertragrecht gesehen werden. Meistens besteht die Vertragsform „Vertrag Sui Generis“, ein Vertrag eigener Art, der Elemente aus kreativer Arbeit, Dienstleistungen und maschinellen Fertigungs- und Werkprozessen miteinander verbindet.
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DVD Fälschungsmerkmale

Der Fall:
In meist asiatischen Ländern, jedoch auch in allen anderen Ländern werden u.U. urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik auf DVD-Video, DVD-Audio, DVD-ROM oder z.B. CD-Audio unlizenziert vervielfältigt und in andere Länder exportiert. Die Medienindustrie hat bestimmte Schutzmechanismen, Erkennungsmerkmale und Lizenzbestimmungen eingeführt, um Originale von Fälschungen zu unterscheiden und Piraterie einzudämmen. Besonders betroffen von solchen Produkten sind Importeure und Wiederverkäufer.
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Dienstleistungsanteil eines Designauftrags

Der Fall:
Eine Druckerei wurde beauftragt, eine Grafikdatei mit Bildern, Schriften (mehrsprachig) und Logos in unterschiedlichen Ebenen für ein DVD-Cover herzustellen, die anschließend von anderen Firmen (Presswerke, Fernsehstudios, etc.) übernommen und modifiziert werden können. Alle grafischen Vorarbeiten, Fotos, Original-Logos stammen vom Auftraggeber und wurden von diesem an die Druckerei angeliefert. Die Druckerei verweigert die Herausgabe der beauftragten Datei incl. Ebenen aus Gründen der „Designhoheit“ und lieferte nur eine Bilddatei ohne Ebenen.

In der Regel schließen die Vertragsparteien einen Vertrag über die zu erfüllenden Leistungen. So sind die zentralen Elemente eines Design-Auftrags der Entwurf, das Nutzungsrecht und die Vergütung. Der Entwurf stellt dabei der erste und wichtigste Schritt dar. Zweck des Entwurfs ist die Entscheidungshilfe für die weitere Entwicklung des Auftrags. Die Nutzungsrechteübertragung läuft in der Regel meist mehrstufig ab, je nach Art, Umfang und Frequenz der Nutzung. Die Rechteübertragung berücksichtigt des Weiteren ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrechts, das zudem noch inhaltlich, zeitlich oder räumlich eingeschränkt werden kann.
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Fehler im Videoverkaufsfilm

Der Fall:
Für die Verkaufs-Mitarbeiter eines großen Industrieunternehmens wurde eine zeitgleiche bundesweite Verkäuferschulung in digitalen Kinos durchgeführt. Der speziell dafür hergestellte Videotrailer zur Projektion auf die Kinoleinwand enthielt fehlerhafte Schrift- und Logoeinblendungen.

Die Einflussgrößen in der Videoproduktion sind vielfältig. So stellt sich die Frage, auf welchem Basismaterial Aufnahmen erfolgt sind, wie diese im weiteren Verlauf verarbeitet und kopiert wurden und welche Anforderungen an das Ausgangsmaterial gestellt wurden. So haben auch das Bildformat, die Videonorm, Kompressionsfaktoren und Effektgeräte maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis einer Videoproduktion.
So können Fehler während der Produktion entstehen oder aber auch erst bei der Präsentation. Wichtige Unterscheidungen in der Darstellung von Fernsehbildern sind das Interlace-Verfahren (Zeilensprung-Verfahren/Halbbildmodus) sowie der Progressive Mode (Vollbildmodus).
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