Forensische Analyse in der digitalen Sampling-Verwendung

Der Fall:
Die Entlehnung und unerlaubte bzw. nicht lizenzierte Verwendung von Fragmenten in neu erschaffenen Musikwerken ist häufig Streitgegenstand bei Musikproduktionen. Nicht selten handelt es sich dabei nur um sehr kurze Tonfolgen, einzelne Töne oder Sounds. Eine Analyse soll die vermeintliche Entlehnung aufdecken.

Unterschiedliche digitale Sampling-Methoden erschweren eine technische Analyse sowie die rechtliche Einordnung. Die Verwendung und das Sampling fremder Musik- und Videowerke kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Betroffen von den Auswirkungen eines nicht rechtmäßig durchgeführten Sampling sind Urheber- und Leistungsschutzrechte ausübender Künstler sowie Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Die Methoden des digitalen Sampling unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit einer Sampling-Übernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung des Ursprungswerkes erfolgt.
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Erkennung von Musikplagiaten (Samplingplagiarismus)

Der Fall:
Musik-, Film- und Bildaufnahmen können durch moderne Softwareanwendungen, preiswerte Aufnahmegeräte und umfangreiche Speichertechnologien immer einfacher und schneller bearbeitet, verändert und verbreitet werden. Die Methoden des Samplings (Verwendung von Musikausschnitten) unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit der Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung erfolgt. Die Raubkopie zeichnet sich durch eine unveränderte Übernahme des Originals aus. Die gezielte Suche nach verwendeten Samples in Musikstücken kann mit Hilfe von verschiedenen Untersuchungsmethoden anhand objektiver Bewertungskriterien dargestellt werden.

Ausschlaggebend sind der Grad der Ähnlichkeit von Samples und Melodienfolgen sowie eine Identifikation von Übereinstimmungen von Motiven oder Sequenzen in Musikstücken. Was genau ist Sampling und wie kann die Übernahme eines Sampling festgestellt und nachgewiesen werden?
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Forensischer Nachweis von Copyrightverletzungen durch Digitales Sampling

Ausgabe 3/2014, 3. Jahrgang, S. 187-199

In den letzten Jahren ist die Zahl der Bestrebungen gestiegen, digitale Audio- und Videobeweise bei Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Strafverfahren einzusetzen. Der technische Fortschritt macht es mittlerweile möglich, immer einfacher, schneller und besser Musik-, Film- und Bildaufnahmen zu bearbeiten und zu verändern. Die Methoden des digitalen Samplings unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit einer Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung des Ursprungswerkes erfolgt. Unterschiedliche digitale Samplemethoden erschweren eine technische Analyse sowie die rechtliche Einordnung. Richtig eingesetzte Kennzeichnungstechnologien bilden einen wichtigen Beitrag zur wirksamen Aufdeckung von unerlaubtem Sound-Sampling. Es gibt kaum ganzheitliche Betrachtungsweisen, die das Problem Sound-Sampling in den Feldern „Analyse-Identifikation-Kennzeichnung“ integrieren. In Kombination mit entsprechenden, auf das Sampling angepassten technischen Schutzmechanismen kann eine unerlaubte Verwendung rechtlich geschützter Samples verhindert oder verringert werden. Die Verwendung und das Sampeln fremder Musik- und Videotitel kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Weiterlesen

Microsoftprodukte sind begehrte Ziele für Fälscher

Der Fall:
Seriöse Software-Wiederverkäufer haben es schwer, besonders wenn diese mit Microsoftprodukten – und im speziellen – mit sog. OEM-Versionen handeln. Ein „System-Bilder“ ist ein „Original Equipment Manufacturer“ (OEM) (Erstausrüster / Originalgerätehersteller), ein „Assembler“ (Montagefirma), ein „Refurnisher“ (Wiederaufbereiter) oder ein Software-Vorinstallationsunternehmen, das die Kundensysteme an Dritte oder an Softwarewiederverkäufer verkauft. Meist liegen OEM-Versionen als Recovery- bzw. Reinstallation DVD einer bereits vorinstallierten Gerätekonfiguration bei oder sind im Fachhandel erhältlich.

Microsoft OEM-Betriebssystemversionen kursieren massenhaft als Fälschungen auf dem Markt. Bei Billiganbietern, auf eBay oder bei Internethändlern werden sie meist zu günstigen Preisen in veränderten Verkaufsverpackungen angeboten. Die Gefahr ist sehr groß, dass Händler, teilweise unwissend, zum Wiederverkäufer von Raubkopien werden. Softwarevertriebe sind in zunehmendem Maße durch die steigende Anzahl gefälschter Softwarekopien verunsichert. Für Händler sind Fälschungen häufig kaum oder gar nicht von Originalen zu unterscheiden, sofern diese in entsprechend professioneller, der Original gleichen oder ähnlichen Microsoft Verkaufsverpackung, angeboten werden.
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Forensische Bild- und Tonanalyse von Überwachungsvideos

Der Fall:
Im heutigen Zeitalter der „Handy-Kamera“ wurde noch nie so viel fotografiert und gefilmt sowie über Sharing-Plattformen getauscht. Fast kein Naturereignis bleibt unbeobachtet.

Überwachungskameras finden sich mittlerweile an fast allen öffentlichen Plätzen, Straßen und Gebäuden. Unter dem Sicherheitsaspekt werden diese zunehmend auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnsteigen oder z. B. in Unterführungen installiert. Besonders zur Verkehrsüberwachung an Kreuzungen oder als KFZ-Kennzeichen-Lesegeräte auf Autobahnen und Grenzübergängen sind Videokameras immer flächendeckender vorhanden.

Polizei und Spurensicherung führen z. B. mittels Foto- und Videoaufnahmen Tatortdokumentationen zur Beweissicherung durch. Unter Videobeobachtung stehen Bürger in Aufzügen, in Warenhäusern, an Tankstellen oder in Treppenhäusern. In Auftrag gegeben werden auch Video- und Fotoüberwachungen z. B. an Privatdetektive, die für ihre Mandanten Personenüberwachungen durchführen. Oftmals entstehen solche Bild- und Tondokumentionen auch in Eigenregie. Nicht immer sind dabei Bild und Ton in guter, auswertbarer Qualität vorhanden.
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OEM-Software zwischen Erschöpfung urheberrechtlichem Verbreitungsrecht und Markenschutz

Der Fall:
OEM-Version
UrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion
durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97 – Kammergericht LG Berlin
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SID Source Identification Code: Industriestandard und Anti-Piraterie-Maßnahme in der Optical-Disc-Herstellung (CD/DVD/Blu-ray)

Der Fall:
Unter „Raubkopie“ bzw. „Raubpressung“ versteht man die unerlaubte Vervielfältigung von Original-Ton- und Bildtonträgern, also CDs und DVDs und stellt somit eine Kopie eines vorbestehenden Originals dar. Raubpressungen werden in modifizierter Verpackung und häufig unter anderem oder fehlenden Labelnamen in minderer Qualität vertrieben. Eine Sonderform der Raubpressungen stellen sogenannte Kompilation (Sampler) und Mixversionen dar.

Unter „Identfälschung“ bzw. „Counterfeit“ versteht man die möglichst originalgetreue Nachahmung des Originals in äußerem Erscheinungsbild, bei Inhalt, Markenzeichen und Logos. Der Verbraucher und Laie ist ohne Expertenhilfe nicht mehr in der Lage, Original und Fälschung zu unterscheiden.
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Medien-Forensik: Mikroskopische Begutachtung und Bewertung von gefälschten Bild-/Tonträgern

Der Raubkopiermarkt für physikalisch hergestellte Datenträger ist nach wie vor ein Markt mit hohen Anteilen am Gesamtaufkommen aller gefertigten Datenträger. Der Austausch von Werkzeugen und Maschinen erschweren die polizeilichen Ermittlungsarbeiten gegen Produktpiraterie.

„Die Zahl der gefälschten Produkte, die an den Außengrenzen der Europäischen Union abgefangen wurden, hat sich zwischen 1998 und 2005 verzehnfacht. Nach einer Schätzung der Europäischen Kommission beläuft sich alleine in Deutschland der wirtschaftliche Schaden durch Produktpiraterie und Markenfälschungen auf ca. 30 Milliarden Euro pro Jahr.“ (Brigitte Zypris, ehem. BM Justiz, Galleria/Messe Frankfurt 04/2008.)
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Fehlerhaft aufgespendete und beschädigte DVDs in einem Fachmagazin

Der Fall:
Zeitschriften werden heute oft mit Beilagen versehen. So sind Beilagen vielfältiger Art möglich, z. B. CDs und DVDs, Parfüm- und Cremeproben, Werbeeinleger, Postkarten oder Aufkleber. Aber auch sperrige Gegenstände wie z. B. Spielzeug findet Eingang in Zeitschriften. Diese werden eingeklebt, eingelegt oder als Cover Mount auf der Umschlag-Außenseite aufgeklebt. Oftmals befinden sich gleich mehrere dieser Beilagen gleichzeitig in und auf den Magazinen. Cover Mounts dienen der Verkaufsförderung und Aufwertung von Produkten, Zeitungen und Zeitschriften. Nicht nur Verlage versehen ihre Produkte gerne mit Beilagen, auch Markenartikler setzten heute auf Medienprodukte, um einen zusätzlichen Kaufimpuls am POS (Point of Sale) zu erzielen.

Eine in einem Fachmagazin eingeklebte Beilage, z.B. eine CD oder DVD etc. stellt ein sogenanntes Teilprodukt im Herstellungsvorgang dar. So müssen z. B. Bild-/Ton-/Datenträger in einem Presswerk vervielfältigt werden. Das Fachmagazin wird im Verlag redaktionell aufbereitet, in der Medienproduktion werden die Vorlagen für den Druck erstellt, anschließend werden die Druckteilprodukte von Umschlag und Inhalt in einer Druckerei gedruckt, die letztendlich in der Weiterverarbeitung mit Beilagen aufgespendet, zusammengetragen, gebunden, geklebt, beschnitten und verpackt in die Verkaufsauslieferung kommen. Die Druckteilprodukte sind dabei stellenweise hohen mechanischen Belastungen ausgeliefert. Je nach Größe der Druckerei und Art der Aufspendung kann die Weiterverarbeitung „Inhouse“ erfolgen oder an externe Firmen zur Weiterverarbeitung abgegeben werden.

Die Fragestellung:

Überprüfen und Feststellen, ob DVDs durch eine unsachgemäße Verklebung beschädigt worden sind.

Auftraggeber:
Landgericht; (Gerichtsgutachten im Zivilverfahren)

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DVD Fälschungsmerkmale und ordnungsgemäße Lizenzierung

Der Fall:
Die Verwendung von DVD-Videos mit Regionalcodebeschränkungen dient der Abgrenzung von Märkten und soll zudem ein Import von preisgünstigeren Ländern wie z.B. USA oder China nach Europa verhindern (Parallelimporte). Importe werden oft als „regionalcodefrei“ und in reduziertem Produktumfang, überwiegend in schlechter Qualität feil geboten. Häufig erscheinen urheberrechtlich geschützte Filme nicht weltweit und flächendeckend, was dann eine Herstellung von Raubkopien begünstigt. Undurchsichtige Sublizenzierungen erschweren den Überblick. Besonders betroffen von solchen Produkten sind Importeure und Wiederverkäufer. Dies betrifft sowohl große Verkaufsplattformen im Internet, als auch Einzel- und Kleinsthändler auf z.B. Versteigerungsplattformen.

Von einer Fälschung wird dann gesprochen, wenn diese nicht vom Rechteinhaber lizenziert bzw. zur Nutzung autorisiert wurde. Unter „Identfälschung“ versteht man die möglichst originalgetreue Nachahmung des Originals in äußerem Erscheinungsbild, bei Inhalt, Markenzeichen und Logos. Der Laie ist ohne Expertenhilfe nicht mehr in der Lage, Original und Fälschung zu unterscheiden.

Unter „Raubkopie“ versteht man die unerlaubte Vervielfältigung von Original-Ton- und Bildtonträgern und stellt somit eine Kopie eines vorbestehenden Originals dar. Raubpressungen werden in modifizierter Verpackung und häufig unter anderem oder fehlenden Markennamen in minderer Qualität hergestellt und vertrieben.

In Zusammenhang mit den Begriffen Urheberrecht und Fälschung versteht man unter Piraterie überwiegend Eigentumsdelikte, die im Strafrecht rechtswidrige Handlungen tangieren. Im Besonderen fällt der nicht genehmigte Download in diese Kategorie.
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