Audioforensische Analyse von Sprachaufnahmen

Eine Analyse von Sprachaufnahmen kann besonders schwierigen Bedingungen unterliegen: Schwere Sprachverständlichkeit durch schlechte Aussprache, Dialekte, Neben- und Hintergrundgeräusche (z. B. Musik, Geräusche, Mikrofonüberdeckungen), starke Automatikkomprimierung und Frequenzverzerrungen durch Aufnahmegeräte (z. B. iPhones, Smartphones etc.) oder Informationsausfälle bedingt durch Aussetzer oder zu große Entfernungen zwischen Mikrofon und Sprachquelle während der Aufnahme.

Satzbau, Phonetik und Spektrogrammdarstellungen sind wichtige Elemente der Sprachanalyse. Der spezielle Einsatz forensischer Audiotechnik ermöglicht es, verschiedene Algorithmen gleichzeitig und mehrfach mit unterschiedlichen Einstellungen anzuwenden. Weiterlesen

Manipulationen an Videoaufnahmen aus einer Überwachung

Eine Videoüberwachung kann u. U. helfen, Diebstähle im Betrieb zu erkennen oder zu beseitigen. Betroffen sind Einzelhandelsgeschäfte, Einkaufscenter, Tankstellen, Produktionsgelände, Parkhäuser, Banken, öffentliche Bereiche oder z. B. Verkehrsüberwachungen. Hierbei wird zwischen „offener“ und „verdeckter“ Videoüberwachung unterschieden. Während die offene Videoüberwachung für Betroffene ohne Weiteres erkennbar ist (z. B. öffentlich zugängliche Bereiche wie Räume oder Plätze), ist die verdeckte Videoüberwachung eine heimliche, bei der die Betroffenen über die Maßnahmen im Unklaren bleiben.

Verdeckt wird immer dann ermittelt und überwacht, wenn ein konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht. Kameras werden typischerweise für eine Überwachung versteckt installiert. Nach einem Urteil das Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.6.2012 (Az.: 2 AZR 153/11) ist die heimliche Videoüberwachung erlaubt, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft worden sind.
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Forensische Analyse in der digitalen Sampling-Verwendung

Der Fall:
Die Entlehnung und unerlaubte bzw. nicht lizenzierte Verwendung von Fragmenten in neu erschaffenen Musikwerken ist häufig Streitgegenstand bei Musikproduktionen. Nicht selten handelt es sich dabei nur um sehr kurze Tonfolgen, einzelne Töne oder Sounds. Eine Analyse soll die vermeintliche Entlehnung aufdecken.

Unterschiedliche digitale Sampling-Methoden erschweren eine technische Analyse sowie die rechtliche Einordnung. Die Verwendung und das Sampling fremder Musik- und Videowerke kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Betroffen von den Auswirkungen eines nicht rechtmäßig durchgeführten Sampling sind Urheber- und Leistungsschutzrechte ausübender Künstler sowie Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Die Methoden des digitalen Sampling unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit einer Sampling-Übernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung des Ursprungswerkes erfolgt.
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Erkennung von Musikplagiaten (Samplingplagiarismus)

Der Fall:
Musik-, Film- und Bildaufnahmen können durch moderne Softwareanwendungen, preiswerte Aufnahmegeräte und umfangreiche Speichertechnologien immer einfacher und schneller bearbeitet, verändert und verbreitet werden. Die Methoden des Samplings (Verwendung von Musikausschnitten) unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit der Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung erfolgt. Die Raubkopie zeichnet sich durch eine unveränderte Übernahme des Originals aus. Die gezielte Suche nach verwendeten Samples in Musikstücken kann mit Hilfe von verschiedenen Untersuchungsmethoden anhand objektiver Bewertungskriterien dargestellt werden.

Ausschlaggebend sind der Grad der Ähnlichkeit von Samples und Melodienfolgen sowie eine Identifikation von Übereinstimmungen von Motiven oder Sequenzen in Musikstücken. Was genau ist Sampling und wie kann die Übernahme eines Sampling festgestellt und nachgewiesen werden?
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Forensischer Nachweis von Copyrightverletzungen durch Digitales Sampling

Ausgabe 3/2014, 3. Jahrgang, S. 187-199

In den letzten Jahren ist die Zahl der Bestrebungen gestiegen, digitale Audio- und Videobeweise bei Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Strafverfahren einzusetzen. Der technische Fortschritt macht es mittlerweile möglich, immer einfacher, schneller und besser Musik-, Film- und Bildaufnahmen zu bearbeiten und zu verändern. Die Methoden des digitalen Samplings unterscheiden sich von der klassischen Raubkopie dahingehend, dass mit einer Sampleübernahme eine weitreichende Umgestaltung und Bearbeitung des Ursprungswerkes erfolgt. Unterschiedliche digitale Samplemethoden erschweren eine technische Analyse sowie die rechtliche Einordnung. Richtig eingesetzte Kennzeichnungstechnologien bilden einen wichtigen Beitrag zur wirksamen Aufdeckung von unerlaubtem Sound-Sampling. Es gibt kaum ganzheitliche Betrachtungsweisen, die das Problem Sound-Sampling in den Feldern „Analyse-Identifikation-Kennzeichnung“ integrieren. In Kombination mit entsprechenden, auf das Sampling angepassten technischen Schutzmechanismen kann eine unerlaubte Verwendung rechtlich geschützter Samples verhindert oder verringert werden. Die Verwendung und das Sampeln fremder Musik- und Videotitel kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Weiterlesen

Microsoftprodukte sind begehrte Ziele für Fälscher

Der Fall:
Seriöse Software-Wiederverkäufer haben es schwer, besonders wenn diese mit Microsoftprodukten – und im speziellen – mit sog. OEM-Versionen handeln. Ein „System-Bilder“ ist ein „Original Equipment Manufacturer“ (OEM) (Erstausrüster / Originalgerätehersteller), ein „Assembler“ (Montagefirma), ein „Refurnisher“ (Wiederaufbereiter) oder ein Software-Vorinstallationsunternehmen, das die Kundensysteme an Dritte oder an Softwarewiederverkäufer verkauft. Meist liegen OEM-Versionen als Recovery- bzw. Reinstallation DVD einer bereits vorinstallierten Gerätekonfiguration bei oder sind im Fachhandel erhältlich.

Microsoft OEM-Betriebssystemversionen kursieren massenhaft als Fälschungen auf dem Markt. Bei Billiganbietern, auf eBay oder bei Internethändlern werden sie meist zu günstigen Preisen in veränderten Verkaufsverpackungen angeboten. Die Gefahr ist sehr groß, dass Händler, teilweise unwissend, zum Wiederverkäufer von Raubkopien werden. Softwarevertriebe sind in zunehmendem Maße durch die steigende Anzahl gefälschter Softwarekopien verunsichert. Für Händler sind Fälschungen häufig kaum oder gar nicht von Originalen zu unterscheiden, sofern diese in entsprechend professioneller, der Original gleichen oder ähnlichen Microsoft Verkaufsverpackung, angeboten werden.
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Forensische Bild- und Tonanalyse von Überwachungsvideos

Der Fall:
Im heutigen Zeitalter der „Handy-Kamera“ wurde noch nie so viel fotografiert und gefilmt sowie über Sharing-Plattformen getauscht. Fast kein Naturereignis bleibt unbeobachtet.

Überwachungskameras finden sich mittlerweile an fast allen öffentlichen Plätzen, Straßen und Gebäuden. Unter dem Sicherheitsaspekt werden diese zunehmend auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnsteigen oder z. B. in Unterführungen installiert. Besonders zur Verkehrsüberwachung an Kreuzungen oder als KFZ-Kennzeichen-Lesegeräte auf Autobahnen und Grenzübergängen sind Videokameras immer flächendeckender vorhanden.

Polizei und Spurensicherung führen z. B. mittels Foto- und Videoaufnahmen Tatortdokumentationen zur Beweissicherung durch. Unter Videobeobachtung stehen Bürger in Aufzügen, in Warenhäusern, an Tankstellen oder in Treppenhäusern. In Auftrag gegeben werden auch Video- und Fotoüberwachungen z. B. an Privatdetektive, die für ihre Mandanten Personenüberwachungen durchführen. Oftmals entstehen solche Bild- und Tondokumentionen auch in Eigenregie. Nicht immer sind dabei Bild und Ton in guter, auswertbarer Qualität vorhanden.
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OEM-Software zwischen Erschöpfung urheberrechtlichem Verbreitungsrecht und Markenschutz

Der Fall:
OEM-Version
UrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion
durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97 – Kammergericht LG Berlin
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SID Source Identification Code: Industriestandard und Anti-Piraterie-Maßnahme in der Optical-Disc-Herstellung (CD/DVD/Blu-ray)

Der Fall:
Unter „Raubkopie“ bzw. „Raubpressung“ versteht man die unerlaubte Vervielfältigung von Original-Ton- und Bildtonträgern, also CDs und DVDs und stellt somit eine Kopie eines vorbestehenden Originals dar. Raubpressungen werden in modifizierter Verpackung und häufig unter anderem oder fehlenden Labelnamen in minderer Qualität vertrieben. Eine Sonderform der Raubpressungen stellen sogenannte Kompilation (Sampler) und Mixversionen dar.

Unter „Identfälschung“ bzw. „Counterfeit“ versteht man die möglichst originalgetreue Nachahmung des Originals in äußerem Erscheinungsbild, bei Inhalt, Markenzeichen und Logos. Der Verbraucher und Laie ist ohne Expertenhilfe nicht mehr in der Lage, Original und Fälschung zu unterscheiden.
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Medien-Forensik: Mikroskopische Begutachtung und Bewertung von gefälschten Bild-/Tonträgern

Der Raubkopiermarkt für physikalisch hergestellte Datenträger ist nach wie vor ein Markt mit hohen Anteilen am Gesamtaufkommen aller gefertigten Datenträger. Der Austausch von Werkzeugen und Maschinen erschweren die polizeilichen Ermittlungsarbeiten gegen Produktpiraterie.

„Die Zahl der gefälschten Produkte, die an den Außengrenzen der Europäischen Union abgefangen wurden, hat sich zwischen 1998 und 2005 verzehnfacht. Nach einer Schätzung der Europäischen Kommission beläuft sich alleine in Deutschland der wirtschaftliche Schaden durch Produktpiraterie und Markenfälschungen auf ca. 30 Milliarden Euro pro Jahr.“ (Brigitte Zypris, ehem. BM Justiz, Galleria/Messe Frankfurt 04/2008.)
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