Musikwirtschaft: Administration vs. Musikmanagement

Das Music Business ist von einer großen Vielzahl unterschiedlicher Anforderungen und Vertragsarten geprägt. Künstler, Schauspieler, Fotografen, Autoren, Komponisten, Texter, Produzenten etc., im Allgemeinen Urheber und Interpreten, melden ihre Werke und Aufführungen bei den unterschiedlichsten Verwertungsgesellschaften. Während der Urheber das Werk komponiert / textet / bearbeitet (Schöpfungshöhe), führt es der Interpret (Künstler) auf (Leistung).

Das Music Business ist ein sehr stark fragmentierter, schnelllebiger und komplexer Markt mit vielen Erscheinungsformen von Produkten und Dienstleistungen. Insbesondere seit der Digitalisierung hat die Angebotsvielfalt um ein Vielfaches zugenommen. Welche Dienstleistungen fallen unter den Auftrag der Administration und wie unterscheiden sich diese von sog. Verlagsadministrationen? Welche Vergütungssätze sind für solche Aufgaben marktüblich?
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Wertermittlung von Musikproduktionen

Musik ist kein Wirtschaftsgut wie jedes andere. Künstler sind gezwungen, in sich abgegrenzte Werke zu schaffen, die als unteilbares Gut am Musikmarkt gehandelt werden können. Es sind besonderes Management und viel Risikobereitschaft erforderlich. Immaterielle Werte der Kunst sind diffizil zu bestimmen. Es existieren keine unveränderlichen, allgemeingültigen Kriterien, welche die Bewertung von Kunst begründen. Kunst ist vor allem eine Frage der Wirkung. Wie kann trotzdem eine Bewertung gelingen?

Erst seit 2013 gibt es in der Musikwirtschaft wieder einen leichten Anstieg der Umsatzkurve, der vor allem bei den digitalen Einnahmen (insbesondere Streaming und andere digitale Angebote) zu finden ist. Selbst Jahre nach Einzug der Digitalisierung sind die Auswirkungen des Umbruchs auf die Wertschöpfung sichtbar. Seit der Digitalisierung ist der Markt für Musik stark segmentiert. Ob sich ein Konsument z. B. ein Musikalbum kauft, hängt primär davon ab, ob ihm die Musik gefällt.
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Photogrammetrische Fallrekonstruktionen in 3D

Neue Wege der Tatermittlung

Polizeieinsätze z. B. bei Demonstrationen oder Gewalttaten werden zunehmend videobegleitend aufgezeichnet. Meist erfolgten die Aufnahmen frontal (aus nur einer Blickrichtung) mittels Stabaufnahme und erhöhtem Standort.

Nachtaufnahmen werden ebenso frontal beleuchtet (Kamera-Licht-Kopplung), was zu vermehrtem Reflexionsaufkommen führt. Die standardmäßig voreingestellte Bildwiederholrate ist bei schnell ablaufendem Handlungsgeschehen und vielen Akteuen meisten zu niedrig. Aufnahmen aus Frontalansicht lassen zudem kaum reale Abstandsschätzungen und räumliche Ansichten zu. Der vermeintliche Videobeweis ist dann ohne forensische Eingriffe nicht auszuwerten. Wie kann dennoch eine Tatermittlung und damit eine Fallrekonstruktion erfolgen sowie ein Videobeweis gelingen?
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Analyse von Videoaufnahmen aus Polizeieinsätzen

Befinden sich Polizeibeamte in Einsätzen, um z. B. Menschenansammlungen aufzulösen, Demonstrationen zu begleiten oder Kontrollen durchzuführen, werden deren Handlungen u. U. auf Videomaterial aufgezeichnet. Häufig sind agierende und zu kontrollierende Personen alkoholisiert, die Situation ist emotional aufgeladen. Werden Polizeibeamte beleidigt oder angegriffen, müssen Angriffe abgewehrt werden. Ein Einsatzbefehl erlaubt, Akteure zurückzudrängen. Wird die Sache als Staatsschutzsache eingestuft, ermittelt die Staatsanwaltschaft. Gerät der Einsatz außer Kontrolle, sind Videoaufnahmen bei einer späteren Situationsanalyse hilfreich, wie Handlungen und Gegenhandlungen erfolgt sind.

Je nach Aufzeichnungsverfahren werden Filme mit einer Bildwiederholrate progressiv oder interlaced aufgezeichnet. Im progressiven Verfahren wird in Vollbildern aufgezeichnet. Interlaced aufgezeichnete Videoaufnahmen bauen ein vollständiges Bild (Frame) aus zwei unterschiedlichen Halbbildern auf. Das Verfahren stammt aus dem klassischen Zeilensprungverfahren (verzahnte Bilder). Die Bildwiederholrate liegt i.d.R. bei 25 oder 30 Bildern. Analysen werden mit professionellen Instrumenten durchgeführt, mit denen das Material intensiv untersucht werden kann.
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Der Farbwinkel definiert den Farbton „Hue“

Fotoaufnahmen unterschiedlicher Fotosessions, verschiedener Fotografen und variierender Fotohardware wirken ohne Angleichung von Farbe, Sättigung und Helligkeit in der Regel uneinheitlich. Werden Motive zudem bei wechselnden Lichtverhältnissen fotografiert (Tageslicht, Kunstlicht, Mischlicht, Gegenlicht etc.), sind Anpassungen unumgänglich. Welche Toleranzen sind bei Farbanpassungen erlaubt? Wie werden Farbanpassungen definiert und welche Festlegungen müssen getroffen werden, wenn Farbkoordinaten eines Quellprofils außerhalb des Farbraumes des Zielprofils liegen?

Fertigungsprozesse unterliegen ausnahmslos einer Fülle von Einflüssen, die unvermeidbare Abweichungen einzelner Produkte, Chargen, Serien etc. von vereinbarten Vorgaben verursachen bzw. Schwankungen innerhalb einer gefertigten Produktserie zur Folge haben. Solche Prozesseinflüsse können systematischer oder zufälliger Natur sein und beruhen auf einer Vielzahl von Ursachen.
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Manipulationen in einer Audioaufnahme

Audioaufnahmen zu manipulieren wirft mindestens zwei Hauptfragen auf: Warum werden Audioaufnahmen manipuliert und wenn ja, wie sehen diese Manipulationen aus? Oft werden Audioaufnahmen heimlich und verdeckt durchgeführt. Situativ bedingt oder mangels Fachkenntnis des Bedieners liegen Audioaufnahmen häufig in schlechter Aufnahmequalität vor. Die Aufnahmen sollen dann auf Verständlichkeit bearbeitet, manchmal transkripiert und auf Manipulationen untersucht werden.

Motivationen zur Manipulation sind oft eine Verdeckung (Löschung) von Gesprächsinhalten, eine Veränderung oder Verschleierung von Gesprächszusammenhängen oder eine Ent- oder Belastung von Personen, letzteres häufig in Form von Erpressungen. Auch dienen Audioaufnahmen zur Bestätigung von (vermeintlichen) Vertragsabschlüssen. Oft ist unklar, ob der Leistungsgeber einen nicht zustande gekommenen Vertragsabschluss mit Hilfe einer manipulierten Aufnahme erzwingen will oder der Leistungsnehmer sich nicht mehr an den real stattgefundenen Vertragsabschluss erinnern kann. Meist findet eine Aufnahme nur ganz am Ende des Vertragsabschlusses statt, wenn der Leistungsempfänger dies mit einem gesprochenen „Ja“ quittiert.
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Musik im Film: Kopiert oder nachgebaut?

Werbefilme sind i.d.R. mit einer Musik unterlegt oder auf eine bestimmte Musik geschnitten. Alternativ wird Musik für einen Werbefilm individuell produziert. Bei der Feststellung von Manipulationen oder Materialveränderungen (Schnitt, Mischungen, Klang etc.) hat die forensische Untersuchung einen besonderen Stellenwert. Insb. unter einem leistungsschutzrechtlichen Aspekt kann es von Bedeutung sein, genau einzuordnen, ob eine bestimmte musikalische Quelle aus einem Original kopiert oder selbst hergestellt (ein- bzw. nachgespielt) wurde. Vor allen Dingen ist es dann von Bedeutung, wenn die verwendete Filmmusik sich hörbar nicht mehr von einer Original-Originalquelle unterscheidet.

Wie stark und an welchen Stellen darf eine Quelle vom Vergleichsmaterial abweichen? Spielen bei der Feststellung von Übereinstimmungen Kriterien u. a. wie Lautstärken, Mischungsverhältnisse, veränderte Klangeigenschaften (Sound), Geschwindigkeiten und Auslassung von Ton- bzw. Gesangsspuren eine Rolle?
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Störgeräusche bei Musikaufnahmen

Musikalische Aufnahmen im Tonstudio bedürfen einer sorgfältigen Planung und Aufnahme-Vorbereitung, damit Fehlerquellen während einer Aufnahme ausgeschlossen werden können bzw. um diese zu reduzieren. Wichtig ist eine Abstimmung zwischen Musiker(n) und Aufnahmestudio, welche Qualität die beabsichtigten Aufnahmen am Ende haben sollen. Immer wieder kommt es vor, dass Klangaufnahmen nicht der gewünschten oder erwarteten Qualität des Bestellers entsprechen. Die technischen und kreativen Ursachen hierfür sind sehr vielfältig.

Kritikpunkte sind u. a. nicht gewollte Klang- und Effekteinstellungen, Störgeräusche verursacht durch Frequenzüberlagerungen, Knackser, Aussetzer, Verzerrungen, Pegel- und Lautstärkeschwankungen oder z. B. Schnittfehler. Was ist als Mangel und was als ästhetische (subjektive) Wahrnehmung zu bewerten? Können festgestellte Mängel beseitigt werden oder ist eine Neuaufnahme notwendig? Welche Rolle nimmt der Besteller ein (Interpret, Produzent etc.), welche der Unternehmer (Tontechniker, Toningenieur, Tonmeister, Produzent etc.)? Was wurde zwischen den Parteien vor Aufnahmebeginn zur Zielerreichung (schriftlich) vereinbart?
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Qualitative Bewertung von 3D-Architektur-Visualisierungen

3D-Visualisierungen werden für unterschiedlichste Anwendungsbereiche hergestellt. Häufig werden sie in der Architektur, für das Innenraumdesign oder z. B. bei komplexen wissenschaftlichen oder biologischen Vorgängen eingesetzt. Mit Architektur-Visualisierungen befassen sich Architekten, Bauzeichner, Lichtzeichner und Projektplaner. Ebenso aber auch Raumausstatter, Fotografen, Medien-Designer und allgemeine 3D-Artists, deren Kunden nach hochwertigen, dreidimensionalen Projektbildern verlangen. Enthalten die hergestellten 3D-Produktionen Fehler, hat dies u. U. negativen Einfluss auf die Rezeption und Perzeption beim Rezipienten.
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Digitale Bildforensik: Kamera-Original oder Manipulation?

Die digitale Bildforensik widmet sich als Teildisziplin der digitalen Multimediaforensik einer Untersuchung der Authentizität digitaler Bilder. Dabei werden u. a. Anhaltspunkte in der Kriminalistik ermittelt. Methoden der Bildforensik können nicht die semantische Frage beantworten, ob es sich bei einem Bild um eine Bearbeitung, eine Manipulation oder eine Fälschung handelt.

Die Verfahren der digitalen Bildforensik zählen zu den sog. „blinden“ Verfahren, da i.d.R. ein Originalbild nicht vorhanden ist und Rückschlüsse nur aus bestehendem Bildmaterial gezogen werden können. Objektiv kann lediglich festgestellt werden, ob ein Bild in irgendeiner Weise bearbeitet wurde. Es ist deshalb zunächst zu definieren, was unter einer Manipulation verstanden werden kann bzw. soll.

Welche inhaltsverändernden Operationen sind erlaubt, welche nicht? Werden Bilder oder Videos in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel vorgelegt, ist als klassische Schutzbehauptung die Argumentation einer Manipulation zu erwarten. Konkrete ent- oder belastende Fakten werden oft nicht mitgeliefert.
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