Immaterielles Wirtschaftsgut: Designkonzept


Eine Designkonzeption muss bezüglich ihrer Gestaltungsidee, den Einsatz von Grafik, Farben, Formen, Bildern und Typografie begründet sein.

Sie setzt vordergründig Gestaltungsmittel möglichst präzise ausformuliert ein und beschreibt deren angestrebte Wirkungsweisen in Zusammenhang mit der Problemstellung. Die grundlegende Idee hinter einem Design muss für den Kunden verständlich dargestellt werden: Farben und deren Kontrastwirkung, Schriften und deren Einsatzweise, bei Bewegtbild die festgelegte Zeitdramaturgie, bei Bildern deren beschriebene Wirkungsweise, allgemein die formal dargestellten Bezüge. Abzugrenzen davon ist der Styleguide, der die Gestaltungsrichtlinie beschreibt, wie bestimmte Elemente zu gestalten sind. Ein Styleguide schließt sich erst nach der Phase einer Designkonzeption an.
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Visualisierung vs. Designkonzept?


Ersetzt eine gerenderte Visualisierung ein Designkonzept?
Im Bereich der fotorealistischen Visualisierung verschmelzen die Wirkungen von Illustrationen und Fotografie. Die Visualisierung ist ein äußerst komplexes, umfangreiches Feld. Es bezeichnet die Konvertierung von zweidimensionalen Daten zu dreidimensionalen virtuellen Modellen oder Räumen.

Beim Modellieren werden den einzelnen Elementen möglichst realitätsnahe Materialien zugeordnet.
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Das Designkonzept: Kernbereich der Kreativarbeit


Der Designentwurf ist das Kernstück der Arbeit jedes Designers. Alle relevanten Informationen vereinen sich in dieser Arbeit und stellt einen schöpferisch-künstlerischen Vorgang dar.

Häufig entsteht in der Phase der Ausarbeitung eines Designentwurfs ein erheblicher Anteil, den der Designer bei der Wertschöpfung des zukünftigen Produktes / Projektes einbringt. Soll kreative Arbeit bewertet werden, muss man ihre Bausteine untersuchen.
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Die Bausteine der Konzeption


Häufig werden Begrifflichkeiten wie Konzept, Konzeption oder Gestaltungskonzeption von Designern nicht definitionsgemäß verwendet. Es ist zwar von einer Konzeption (und Reinzeichnungen) in Angeboten und Rechnungen die Rede, meint letzlich jedoch nur die Gestaltungsdurchführung mit Endergebnissen.

Wird von der Konzeption im Allgemeinen gesprochen, ist in der Regel eine Kombination aus Design-, Grob- und Feinkombination gemeint, an deren Ende eine mehr oder weniger ausführliche Dokumentation steht.
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Stockfotografie: Hochwertige Aufnahmen mit künstlerischem Anspruch nach Preisliste?

Stockfotos (auf „Lager“ gelegte Bilder), auch Agenturfotografie genannt, sind Fotografien, die, durch Erwerb einer Nutzungslizenz, zum Verkauf angeboten werden, bevor ein Käufer daran interessiert ist. Sie sind i.d.R. zweckungebunden für einen universalen Einsatz hergestellt und ausgewählt. Sie unterscheiden sich wesentlich von Auftragsfotos, bei denen ein Kunde den Fotografen beauftragt, ein bestimmtes Motiv fotografisch umzusetzen.

Welche Kriterien gelten für Stockfotografien, um deren künstlerischen Anspruch festzustellen? Für eine bestimmte Bildaussage spielen eine Reihe von Gestaltungskriterien und Kompositionsschemata eine Rolle, u. a. der fotografische Moment der Aufnahme, Spannung, Rhythmus, Ruhe, Statik, Dynamik, Raum und Flächen u.v.a.m.
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Kunst oder Gewerbe: Der Grafik-Designer als freier Beruf?

Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Oft wird unterstellt, dass die zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Designarbeiten nicht den hohen Anforderungen, genügen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sog. Gebrauchskunst als künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stelle.

Zwar seien Kreativität und technische Fähigkeiten des Designers erkennbar, es mangele jedoch an dem für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlichen Abstraktionsgrad. Die zu verwendenden Materialien und Formen seien vorgegeben, ebenso der Zweck, das Werk sei schablonenartig gefertigt. Deshalb sei ein Abstrahieren nur begrenzt möglich. Die Bindung durch Produkt- und Gebrauchszweck seien so deutlich prägend, dass keine abstrakte Aussage erkennbar wäre. Maßgeblich sei allein, wie die im Prüfungszeitraum der Einkünfteerzielung dienenden maßgeblichen Tätigkeiten, die der Gesamttätigkeit das Gepräge geben, einzuordnen seien.
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Die Feststellung künstlerischer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Der Fall:
Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Unterstellt werden nicht selten organisatorische Leistungen einer Werbeagentur, die eine freiberufliche Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit „infizieren“ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)). Die freiberuflichen Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer und bedeuten für den Kreativschaffenden zusätzliche finanziellen Belastungen. Betroffen hiervon sind künstlerische Berufe wie z. B. Designer in den Bereichen Foto, Grafik, Mode, Textil, Web sowie Bildhauer, Maler, Fotografen etc.

Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn neben dem rein künstlerischen Schaffen weitere Leistungen wie z. B. Anzeigenschaltungen, Abwicklung von Druckaufträgen, beratende Tätigkeiten etc. erbracht werden. Von Finanzbehörden wird zur Feststellung einer selbständig künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG in der Regel eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Beurteilt wird die Qualifizierung des Designers und sein schöpferisches Werkschaffen. Nicht selten ist die Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit nur durch die Anfertigung eines Gutachtens möglich. Der „Künstlerstatus“ steht im Einklang zu dem bereits vom Urheberrechtsgesetz definierten Schutz für Werkschaffende.
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