Freisprechung Mediengestalter am 30.06.2023


Freisprechung der Mediengestalter Digital und Print 2023 an der Gutenbergschule Frankfurt am Main (Berufliche Schule für Druck- und Medientechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung). Der feierliche Abschluss der Ausbildungszeit eines Auszubildenden in einem Handwerksberuf folgt einer tausendjährigen Tradition. Nach drei Jahren Corona-Pause wurden die Auszubildenden heute wieder persönlich verabschiedet.
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Medien- und Kommunikationsmanagement

Im Medien- und Kommunikationsmanagement spielen audiovisuelle (AV-) Medien eine her­ausragende Rolle. Und: die Nutzung audiovisueller Inhalte ist die bevorzugte Freizeitbeschäftigung der Deutschen. Das gilt nicht nur für Fernsehen und Radio, sondern zunehmend auch für Onlinemedien, vor allem bei jugendlichen Zielgruppen.

In diesem Modul beschäftigen wir uns mit Grundlagen, Rahmenbedingungen, Wirkmechanismen und Formaten von AV-Medien. Es werden Kenntnisse zur Konzeption und Gestaltung von filmischen Medienprodukten erworben und in Kleingruppen ein eigenständiges Projekt realisiert. Ziele sind u. a. ein Bewusstsein für die gesellschaftliche Rolle der Medien und kritische Reflexion der ökonomischen wie politischen Besonderheiten der Medien- und Kommunikationswirtschaft in Zeiten digitaler Transformation und fortgeschrittene Managementfertigkeiten und Fähigkeiten, den aktuellen, internationalen Forschungsstand aus den Wirtschaftswissenschaften bzw. der Kommunikationswissenschaft praktisch anzuwenden.
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Freisprechung Mediengestalter am 31.01.2020

Freisprechung der Mediengestalter Digital und Print 2020 an der Gutenbergschule Frankfurt am Main (Berufliche Schule für Druck- und Medientechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung). Der feierliche Abschluss der Ausbildungszeit eines Auszubildenden in einem Handwerksberuf folgt einer tausendjährigen Tradition.

Acquittal of digital and print media designers 2020 at the Gutenberg School Frankfurt am Main (Vocational school for printing and media technology, color technology and interior design). The ceremonial completion of an apprentice’s education in a craft profession follows a thousand-year-old tradition.
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Arbeitsphasen und Vergütungsanteile einer Website-Konzeption

Design im Internet entwickelte sich zu einer eigenen Disziplin der Mediengestaltung. Modernes Webdesign wird bestimmt von Usabilitynutzen, responsiven Umsetzungen und funktionellem Social Media. Umgangssprachlich wird von Screendesign oder Webdesign gesprochen und meint damit die klassische „Homepage“, die Website-Konzeption. Die Verwendung unterschiedlicher Terminologien zwischen Designer und Auftraggeber führen nicht selten zu Kommunikationsfehlern in der Zielbestimmung und -umsetzung einer Website.

Kommt es zwischen den Beteiligten zum Streit, wirft der Konflikt regelmäßig viele Fragen auf. Was genau wurde geschuldet und warum konnten bestimmte Aufgabenstellungen nicht zu Ende geführt werden? Wie sind die fertig gestellten Webseitenanteile letztendlich zu vergüten? Wurden Vereinbarungen mündlich oder schriftlich getroffen? Wurden Freigabeerklärungen abgegeben?
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Der Umgang mit Designkosten für Werbeanzeigen

Die Herstellung von Publikums-, Fach-, und Special Interest-Zeitschriften erfolgt durch Produktionsabteilungen der Verlage, ebenso durch freie Grafiker oder Druckereien mit Produktionsvorstufe (Prepress). Redaktionelle Tätigkeiten werden oftmals von den Tätigeiten rund um Werbebudgets (z. B. Werbeanzeigen) getrennt kalkuliert. Interne Regelungen einer unterschiedlichen Bewertung von Inhalten, wie sie bei Verlagen teilweise üblich sind, können nicht auf eine übliche Tätigkeit im Desktop-Publishing generalisiert werden.

Dürfen Designkosten für eine Werbeanzeige von den Satzkosten in der Heftherstellung und/oder von den Platzierungskosten einer Werbeanzeige nach Mediadaten abgezogen werden? Welche Kosten zählen eigentlich zu Satzkosten und was genau bedeuten Platzierungskosten nach Anzeigenpreisliste?
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Kunst oder Gewerbe: Der Grafik-Designer als freier Beruf?

Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Oft wird unterstellt, dass die zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Designarbeiten nicht den hohen Anforderungen, genügen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sog. Gebrauchskunst als künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stelle.

Zwar seien Kreativität und technische Fähigkeiten des Designers erkennbar, es mangele jedoch an dem für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlichen Abstraktionsgrad. Die zu verwendenden Materialien und Formen seien vorgegeben, ebenso der Zweck, das Werk sei schablonenartig gefertigt. Deshalb sei ein Abstrahieren nur begrenzt möglich. Die Bindung durch Produkt- und Gebrauchszweck seien so deutlich prägend, dass keine abstrakte Aussage erkennbar wäre. Maßgeblich sei allein, wie die im Prüfungszeitraum der Einkünfteerzielung dienenden maßgeblichen Tätigkeiten, die der Gesamttätigkeit das Gepräge geben, einzuordnen seien.
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Fachgerechte Herstellung nach Prozessstandard Offsetdruck

Der Prozessstandard Offsetdruck (PSO) basiert auf den Normen ISO-Norm 12647 (Graphic technology – Process control for the production of halftone colour separations, proof and production prints) sowie ISO 15930 (PDF/X) und beschreibt das Vorgehen einer standardisierten Druckproduktion zwischen Auftraggeber, Vorstufendienstleister und Druckerei in der Medienproduktion (Dateienformate, Farbformate, Arbeitsabläufe, Schwarzaufbau etc.). Der PSO ist eine Anleitung zum standardisierten Offsetdruckverfahren und dient einer qualitativen Absicherung von der Datenerzeugung bis zum Druckergebnis. Ausgangspunkt und Ziel der Standardisierung ist das jeweils auf der Druckmaschine erzielbare Farbergebnis.

Der Gesamtprozess der Druckproduktion umfasst mehrere Prozessschritte (u. a. Druckvorlagenherstellung, Proof, Druckplatten, Andruck, Auflagendruck etc.). Es ist vor Druckbeginn zu klären, welche der Beteiligten in der Prozesskette welche Aufgaben übernehmen. Außerdem sind die Toleranzen festzulegen, die unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren sind. Von Bedeutung ist die Fragestellung, wie ein Ergebnis eines bestimmten Prozessschrittes innerhalb der Prozesskette beschaffen sein muss, um im nachfolgenden Schritt eine zielgerichtete und effiziente Verarbeitung des übernommenen Werkes zu ermöglichen.
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Die Feststellung künstlerischer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Der Fall:
Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Unterstellt werden nicht selten organisatorische Leistungen einer Werbeagentur, die eine freiberufliche Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit „infizieren“ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)). Die freiberuflichen Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer und bedeuten für den Kreativschaffenden zusätzliche finanziellen Belastungen. Betroffen hiervon sind künstlerische Berufe wie z. B. Designer in den Bereichen Foto, Grafik, Mode, Textil, Web sowie Bildhauer, Maler, Fotografen etc.

Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn neben dem rein künstlerischen Schaffen weitere Leistungen wie z. B. Anzeigenschaltungen, Abwicklung von Druckaufträgen, beratende Tätigkeiten etc. erbracht werden. Von Finanzbehörden wird zur Feststellung einer selbständig künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG in der Regel eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Beurteilt wird die Qualifizierung des Designers und sein schöpferisches Werkschaffen. Nicht selten ist die Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit nur durch die Anfertigung eines Gutachtens möglich. Der „Künstlerstatus“ steht im Einklang zu dem bereits vom Urheberrechtsgesetz definierten Schutz für Werkschaffende.
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