Untergrund-Piraterie: Industrielle Vervielfältigung unlizenzierter Bild-/Ton-Datenträger

Piraterie ist als kriminelle Handlung klassifiziert. Piraten finanzieren ihr Handeln auf Kosten der Gesellschaft. Der weltweite ökonomische und soziale Schaden durch Fälschungen und Piraterie summiert sich auf mehr als 1,7 Billionen US$ (2008: 650 Mrd. US$) bei gleichzeitigem Verlust von geschätzten rund 2,5 Mio. Arbeitsplätzen weltweit (Studie: „Estimating the global economic and social impacts of counterfeiting and piracy“, 2015).

Durch polizeiliche Ermittlungsarbeit werden illegal handelnde Fälscher von Optical Discs (CD, DVDs etc.) aufgedeckt. Kopiert und vervielfältigt wird i.d.R. alles, was sich, wie auch immer, und egal über welche Wege, monetarisieren lässt: Musik, Filme, Software. Kopiert, vervielfältigt und (oft als Boxenware oder in „limitierten“ Sondereditionen) neu verpackt gehen diese illegalen Produktionen lizenzfrei, unter Auslassung der Urheberlizenzen, in den globalen Wirtschaftskreislauf.
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Microsoftprodukte sind begehrte Ziele für Fälscher

Der Fall:
Seriöse Software-Wiederverkäufer haben es schwer, besonders wenn diese mit Microsoftprodukten – und im speziellen – mit sog. OEM-Versionen handeln. Ein „System-Bilder“ ist ein „Original Equipment Manufacturer“ (OEM) (Erstausrüster / Originalgerätehersteller), ein „Assembler“ (Montagefirma), ein „Refurnisher“ (Wiederaufbereiter) oder ein Software-Vorinstallationsunternehmen, das die Kundensysteme an Dritte oder an Softwarewiederverkäufer verkauft. Meist liegen OEM-Versionen als Recovery- bzw. Reinstallation DVD einer bereits vorinstallierten Gerätekonfiguration bei oder sind im Fachhandel erhältlich.

Microsoft OEM-Betriebssystemversionen kursieren massenhaft als Fälschungen auf dem Markt. Bei Billiganbietern, auf eBay oder bei Internethändlern werden sie meist zu günstigen Preisen in veränderten Verkaufsverpackungen angeboten. Die Gefahr ist sehr groß, dass Händler, teilweise unwissend, zum Wiederverkäufer von Raubkopien werden. Softwarevertriebe sind in zunehmendem Maße durch die steigende Anzahl gefälschter Softwarekopien verunsichert. Für Händler sind Fälschungen häufig kaum oder gar nicht von Originalen zu unterscheiden, sofern diese in entsprechend professioneller, der Original gleichen oder ähnlichen Microsoft Verkaufsverpackung, angeboten werden.
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OEM-Software zwischen Erschöpfung urheberrechtlichem Verbreitungsrecht und Markenschutz

Der Fall:
OEM-Version
UrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion
durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97 – Kammergericht LG Berlin
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