Immaterielles Wirtschaftsgut: Designkonzept


Eine Designkonzeption muss bezüglich ihrer Gestaltungsidee, den Einsatz von Grafik, Farben, Formen, Bildern und Typografie begründet sein.

Sie setzt vordergründig Gestaltungsmittel möglichst präzise ausformuliert ein und beschreibt deren angestrebte Wirkungsweisen in Zusammenhang mit der Problemstellung. Die grundlegende Idee hinter einem Design muss für den Kunden verständlich dargestellt werden: Farben und deren Kontrastwirkung, Schriften und deren Einsatzweise, bei Bewegtbild die festgelegte Zeitdramaturgie, bei Bildern deren beschriebene Wirkungsweise, allgemein die formal dargestellten Bezüge. Abzugrenzen davon ist der Styleguide, der die Gestaltungsrichtlinie beschreibt, wie bestimmte Elemente zu gestalten sind. Ein Styleguide schließt sich erst nach der Phase einer Designkonzeption an.
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Visualisierung vs. Designkonzept?


Ersetzt eine gerenderte Visualisierung ein Designkonzept?
Im Bereich der fotorealistischen Visualisierung verschmelzen die Wirkungen von Illustrationen und Fotografie. Die Visualisierung ist ein äußerst komplexes, umfangreiches Feld. Es bezeichnet die Konvertierung von zweidimensionalen Daten zu dreidimensionalen virtuellen Modellen oder Räumen.

Beim Modellieren werden den einzelnen Elementen möglichst realitätsnahe Materialien zugeordnet.
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Das Designkonzept: Kernbereich der Kreativarbeit


Der Designentwurf ist das Kernstück der Arbeit jedes Designers. Alle relevanten Informationen vereinen sich in dieser Arbeit und stellt einen schöpferisch-künstlerischen Vorgang dar.

Häufig entsteht in der Phase der Ausarbeitung eines Designentwurfs ein erheblicher Anteil, den der Designer bei der Wertschöpfung des zukünftigen Produktes / Projektes einbringt. Soll kreative Arbeit bewertet werden, muss man ihre Bausteine untersuchen.
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Angemessener Lizenzpreis eines Filmausschnitts im Internet

Wird ein Filmausschnitt unberechtigt bearbeitet und – u. U. unter Weglassung des Urhebervermerks – veröffentlicht, stellt sich im Nachinein die Frage eines angemessenen Lizenzpreises. Steht der Filmausschnitt in einem werbefinanzierten Umfeld, z. B. durch vorgeschaltete VideoAdds (Videonzeigen) im Pre-Roll, Post-Roll oder Bannerwerbungen auf der Webseite, findet eine Monetarisierung der Werke statt, die normalerweise von einer reinen (werbefreien) Nutzungslizenz nicht abgedeckt ist.
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Angemessener Lizenzpreis eines Filmausschnitts im Rundfunk

Die Verwendung einzelner Filmausschnitte in anderen Filmproduktionen und Sendungen wird als „Clip Licence Agreement“ bzw. „Schnipselrecht“ bezeichnet. Es handelt sich hierbei in der Regel um kleine, zusammenhängende Filmsequenzen aus einem Film. Sie dienen zur Illustration und Dokumentation als dramaturgisches bzw. die Authentizität unterstreichendes Stilmittel oder u. a. für die Herstellung von Trailern. Wird ein Filmausschnitt unberechtigt bearbeitet und – u. U. unter Weglassung des Urhebervermerks – veröffentlicht, stellt sich im Nachhinein die Frage eines angemessenen Lizenzpreises.
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Kunst oder Gewerbe: Der Grafik-Designer als freier Beruf?

Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Oft wird unterstellt, dass die zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Designarbeiten nicht den hohen Anforderungen, genügen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sog. Gebrauchskunst als künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stelle.

Zwar seien Kreativität und technische Fähigkeiten des Designers erkennbar, es mangele jedoch an dem für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlichen Abstraktionsgrad. Die zu verwendenden Materialien und Formen seien vorgegeben, ebenso der Zweck, das Werk sei schablonenartig gefertigt. Deshalb sei ein Abstrahieren nur begrenzt möglich. Die Bindung durch Produkt- und Gebrauchszweck seien so deutlich prägend, dass keine abstrakte Aussage erkennbar wäre. Maßgeblich sei allein, wie die im Prüfungszeitraum der Einkünfteerzielung dienenden maßgeblichen Tätigkeiten, die der Gesamttätigkeit das Gepräge geben, einzuordnen seien.
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Die Feststellung künstlerischer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Der Fall:
Künstlerisches Schaffen in freiberuflicher Tätigkeit wird von Finanzbehörden häufig mit der Begründung abgelehnt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Unterstellt werden nicht selten organisatorische Leistungen einer Werbeagentur, die eine freiberufliche Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit „infizieren“ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)). Die freiberuflichen Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer und bedeuten für den Kreativschaffenden zusätzliche finanziellen Belastungen. Betroffen hiervon sind künstlerische Berufe wie z. B. Designer in den Bereichen Foto, Grafik, Mode, Textil, Web sowie Bildhauer, Maler, Fotografen etc.

Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn neben dem rein künstlerischen Schaffen weitere Leistungen wie z. B. Anzeigenschaltungen, Abwicklung von Druckaufträgen, beratende Tätigkeiten etc. erbracht werden. Von Finanzbehörden wird zur Feststellung einer selbständig künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. I Nr. 1 EStG in der Regel eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Beurteilt wird die Qualifizierung des Designers und sein schöpferisches Werkschaffen. Nicht selten ist die Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit nur durch die Anfertigung eines Gutachtens möglich. Der „Künstlerstatus“ steht im Einklang zu dem bereits vom Urheberrechtsgesetz definierten Schutz für Werkschaffende.
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Designleistungen unter dem Aspekt der Doppelschöpfung

Der Fall:
Bereits in der griechischen Antike wurden Kaufleute von Piraten überfallen. In der heutigen Vernetzung lassen sich Urheberrechtsverletzungen schneller und einfacher aufdecken. Trotz oder wegen der modernen Technik können Designer nicht sicher sein, dass Ihre kreativen Leistungen gegen Ideenklau oder konkreter (Teil-)Übernahme in fremde Werke geschützt sind. Es besteht (fälschlicherweise) vielfach die Auffassung, dass Ideen und Werkleistungen von anderen Quellen ungefragt übernommen werden dürfen, solange sie vor Veröffentlichung entsprechend bearbeitet und verändert werden.

Entdeckt ein Designer sein Werk oder ein ähnliches Motiv im Internet oder z. B. in einer Printpublikation, liegt der Verdacht eines Plagiates nahe. Als Schutzbehauptung dient oftmals der Umstand einer Doppelschöpfung. Die Doppelschöpfung bezeichnet ein Werk, das mit einem bereits bestehenden Werk eines Dritten identisch ist. Der Urheber der Doppelschöpfung soll dabei von dem anderen (ursprünglichen) Werk keine Kenntnis gehabt haben. Dies gilt für Musikwerke, Fotografien, Grafikdesign und bildende Kunst gleichermaßen.
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„Rights Managed“ (RM) ist ein Lizenzmodell, „Royalty Free“ (RF) heißt nicht kostenlos

Der Fall:
Der Bildermarkt ist ein sehr vielschichtiger Markt und unterliegt einem ständigen Wandel. Die Bildbeschaffung ist aufwändiger geworden. Besonders Bildagenturen sehen sich neuen Herausforderungen gegenübergestellt, attraktive Rechtepakete zusammenzustellen. Inzwischen hat sich eine Vielzahl von Anbietermodellen entwickelt wie z. B. Microstocks, Midstocks, Abonnements, Rights Managed (RM)-, Royalty Free (RF)- und Righs Ready (RR)-Modelle mit ständig wechselnden Lizenz- und Preiskonstellationen. Die Grenzen der Stockanbieter sind fließend. Eine zunehmende Digitalisierung und unkontrollierte Verbreitung im Netz begünstigen immer häufiger Urheberrechtsverletzungen und damit verbunden die Problematik der Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen. Wird die nicht lizenzierte Verwendung entdeckt, stellt sich die Frage nach der angemessenen Vergütung ex ante oder ex post.

Grundsätzlich hängt die Ermittlung einer angemessenen Vergütung, und damit verbunden der wirtschaftliche Wert von Nutzungsrechten, von bestimmten Faktoren ab, die für Bewertungskriterien und -maßstäbe herangezogen werden. Gerade bei der Nutzung in Online-Medien spielen Reichweiten und Nutzungsintensität zur Feststellung der Verbreitung eine nicht unwesentliche Rolle. Für eine Honorarbestimmung ist zudem der Lizenzstatus eines Bildes entscheidend. Ein RM-Modell z. B. zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass ein einfaches Nutzungsrecht beschränkt für ein bestimmtes definiertes Projekt und Honorar erworben wird. Insbesondere ist eine lückenlose Dokumentation über die Verwendung des Lichtbildes durch alle derzeitigen und bisherigen Lizenznehmer vorhanden. Dieser Anspruch existiert nicht in Micro-, Mid-Stock- oder Royalty Free (RF)-Modellen.
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Schöpfungshöhe bei Werbebroschüren

Der Fall:
Werbung ist Wirkung, Kommunikation, Kreativität, Anspruch und manchmal auch Witz. Häufig ist Werbung klassisches Massengeschäft und findet ihre wichtigste Kenngröße in der Reichweite. Flyer, Poster, Broschüren und Mailings werden täglich neu gefertigt oder wieder aufgelegt.

Nicht selten „wandern“ Auftragsbudgets und Mitarbeiter von einer Werbeagentur zur anderen. Ob großer oder kleiner Auftrag, fast alle diese Aufträge leiden unter einem massiven Wettbewerb durch Konkurrenz mit einer abwärts gerichteten Preisspirale.
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