EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:
„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“
Als Sachverständiger wird Stefan Braun von Gerichten und Staatsanwaltschaften aus deutschsprachigen Ländern beauftragt.
Sachverständige in Deutschland:
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- EU-zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024
- staatlich anerkannte Sachverständige
- verbandsanerkannte Sachverständige
- freie Sachverständige
- Behörden als Sachverständige
- Regierungssachverständige
Sachverständige in Österreich:
- allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
- Ziviltechniker
- (freie) Sachverständige
- Amtssachverständige
Sachverständige in der Schweiz:
Die Stellung der gerichtlich eingesetzten Sachverständigen in der Schweiz (Sachverständige i.e.S.) differiert je nach anwendbarem Verfahrensrecht.
Verbände:
Germany
B.V.S. Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.
Austria
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs.
Switzerland
Schweizerische Kammer technischer und wissenschaftlicher Gerichtsexperten.
Swiss Experts Certification SA.
Verhaltenskodex für Sachverständige innerhalb
von EuroExpert – „Code of Practice“
Sachverständige müssen ihre Tätigkeit so ausüben, dass sie nicht:
a. die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und Integrität
des Sachverständigen
b. die Pflicht des Sachverständigen gegenüber den Gerichten
c. das hohe Ansehen des Sachverständigen oder der Sachverständigen
im Allgemeinen
d. die eigentliche Arbeit des Sachverständigen
e. die Pflicht des Sachverständigen, Vertraulichkeit zu bewahren
in irgendeiner Weise schädigen oder beeinträchtigen oder schädigen
oder beeinträchtigen könnten.