Öffentliche Bestellung

Dr. Stefan K. Braun, Dipl.-Ing. (FH) Medientechnik, Dipl.-Sachverständiger (BWA) | Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger | Bestellungsgebiet: Medienproduktion und Mediendesign

Öffentliche Bestellung und Vereidigung gemäß § 36 Gewerbeordnung (GewO)

Als Sachverständiger wird Dr. Stefan K. Braun von Gerichten und Staatsanwaltschaften aus deutschsprachigen Ländern beauftragt.

§ 404 ZPO Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Die Aufgaben des in deutschen gerichtlichen Verfahren eingeschalteten gerichtlichen Sachverständigen ergeben sich im Einzelfall aus Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, an dessen Einhaltung der Sachverständige gebunden ist. Dem gerichtlichen Sachverständigen können im jeweiligen Verfahren die Aufgabenbereiche Mitteilung von Erfahrungssätzen, Tatsachenfeststellung und Beurteilung von Tatsachen einzeln oder insgesamt übertragen werden.

Anforderungen an den Sachverständigen:

  • Sachkunde und persönliche Eignung
  • Fortbildung
  • Neutralität und Unparteilichkeit
  • Äußere und innere Unabhängigkeit
  • Objektivität
  • Persönliche Zuverlässigkeit und Integrität
  • Verschwiegenheit
  • Höchst persönliche Leistung


Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e.V.

Unabhängig und unparteiisch
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.

Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt – so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.

Qualifikation
Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (in Deutschland sind dies vor allem die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern). Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.

Aufgaben und Aufträge – Gutachter, Berater und Schlichter
Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und bewerten. Und sie sind als Schiedsgutachter tätig. Das heißt: Zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit – etwa bei der Frage, ob die Qualität einer Lieferung oder Dienstleistung der vertraglichen Absprache entspricht oder ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde.

Gesetzgebung – Vertrauen und Sicherheit
Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen sowie eine Dienstleistung von hoher Qualität. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen. Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.


Publicly certified Experts

Independent and impartial
The term „expert“ is not protected by law in Germany.
As a result anyone can call himself an expert and operate on the market under this heading even if he is not adequately qualified for the job. The German legislator provides for public certification as a way of distinguishing between the real experts and the rest. Public certification attests that an expert is exceptionally qualified in a particular field.

Publicly certified experts are also sworn to act independently and impartially. This means that their expert opinions can be relied on. What is more, anyone commissioning a publicly certified expert strengthens his own reputation and position by freeing himself from the suspicion of bias. It is precisely because publicly certified experts are independent and impartial that the rules of procedure require German courts to call them to the witness box when they are in need of an expert opinion.

Qualifications
Only experts with outstanding qualifications are publicly certified. In order to obtain public certification they are required to undergo an extensive examination procedure. And even after this their work is constantly subject to supervision by the state-appointed award bodies which keep a constantly updated list of publicly certified experts (in Germany primarily the chambers of architects, the chambers of crafts, the chambers of industry and commerce, the chambers of engineers, the chambers of agriculture).
The trustworthiness and personal integrity of publicly certified experts also comes under scrutiny. Only then may they bear the much sought after seal of quality.

Tasks and missions – Experts, consultants and arbitrators
Publicly certified experts do not just prepare expert opinions of facts and causes. They advise and are also responsible for regular inspections and monitoring; they analyse and evaluate. And they act as arbitrators if two contracting parties have agreed to recognise the decision of an expert as binding. This ensures that legal certainty is achieved quickly. Such as when it comes to deciding whether the quality of a delivery or service meets with the terms of a contractual agreement or whether a plant has been installed in working order.

Legislation – Confidence and certainty
An opinion from a publicly certified expert will lend certainty to entrepreneurial, court and private decisions. Anyone engaging the services of a publicly certified expert can expect to receive a service of high quality in Germany and in the global arena alike. This is precisely what motivated the German legislator to introduce public certification. The fact that the state recognises the special qualifications of a particular expert and the special quality of his work makes it easier for companies, courts and consumers to make their choice and guarantees that an expert opinion will meet the high requirements placed on it.