Angemessene Vergütung von Bildhonoraren

Der Fall:
Angefertigte Spezialgrafiken und Fotobearbeitungen wurden ohne Einholung einer Lizenz zweckentfremdet in einer TV-Produktion verwendet.

Für die Berechnung von Bildhonoraren gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle und -methoden, die weder pauschalisierbar, noch grundsätzlich vergleichbar sind. Die Kalkulation einer exakt zu ermittelnden Vergütung führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Im Rahmen der Redlichkeit ist eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen.
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