Wird ein Filmausschnitt unberechtigt bearbeitet und – u. U. unter Weglassung des Urhebervermerks – veröffentlicht, stellt sich im Nachinein die Frage eines angemessenen Lizenzpreises. Steht der Filmausschnitt in einem werbefinanzierten Umfeld, z. B. durch vorgeschaltete VideoAdds (Videonzeigen) im Pre-Roll, Post-Roll oder Bannerwerbungen auf der Webseite, findet eine Monetarisierung der Werke statt, die normalerweise von einer reinen (werbefreien) Nutzungslizenz nicht abgedeckt ist.
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Angemessener Lizenzpreis eines Filmausschnitts im Rundfunk
Die Verwendung einzelner Filmausschnitte in anderen Filmproduktionen und Sendungen wird als „Clip Licence Agreement“ bzw. „Schnipselrecht“ bezeichnet. Es handelt sich hierbei in der Regel um kleine, zusammenhängende Filmsequenzen aus einem Film. Sie dienen zur Illustration und Dokumentation als dramaturgisches bzw. die Authentizität unterstreichendes Stilmittel oder u. a. für die Herstellung von Trailern. Wird ein Filmausschnitt unberechtigt bearbeitet und – u. U. unter Weglassung des Urhebervermerks – veröffentlicht, stellt sich im Nachhinein die Frage eines angemessenen Lizenzpreises.
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Coverversion vs. genehmigungspflichtiger Bearbeitung
Der Fall:
Musikoriginale werden oft kopiert („gecovert“), imitiert, parodiert oder plagiiert. Reicht es für legale Coverversion aus, nur den Text unverändert zu lassen, um damit Coverversionen zu legitimieren? Wirtschaftliche Interessen stehen im Konflikt mit den künstlerisch-ästhetischen Ansprüchen von Originalurhebern und Interpreten. Tausende von Künstler und Urheber sind mit dieser rechtlich und fachlich unscharfen Fragestellung konfrontiert.
Je nach Interessenlage der betroffenen Urheber, Interpreten oder Rechteinhaber werden Definitionen zu dem Begriff „Coverversion“ u. U. unterschiedlich ausgelegt. Coverversionen können verschiedene Veränderungsgrade gegenüber dem Original haben.
Allgemein ausgedrückt ist eine Coverversion eine neuerliche Verwendung eines bereits veröffentlichten Musikwerks in einer von der Originalversion abweichenden Form unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeit des Vorbilds. In Bezug auf die Formen anderer, fremder Musik ist die Coverversion dahingehend abzugrenzen, als dass es sich um die Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes handeln muss (zeitlich dem Original nachfolgende Neufassung). Das Original ist also prägend für die Coverversion und bleibt in seiner Substanz unverändert. Insbesondere in der Popular- und Unterhaltungsmusik wird einer Unterscheidung zwischen Originalversion und Coverversion durch den erheblichen Interpretenbezug höhere Bedeutung beigemessen.
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Alles nur geklaut? Dieter Bohlen und seine Kompositionen
Ausgabe 2011/3, 19.08.2011, Musiker Magazin (DE)
Alles nur geklaut? Dieter Bohlen und seine Kompositionen
RTL, Samstagabend, 07.05.2011, 20.15 Uhr: Deutschland sucht den Superstar. Nach rund 4 Stunden war es amtlich. Pietro Lombardi ist Deutschlands neuer Superstar 2011. Und, ganz ohne Zweifel war seine letzte Performance auch eine ausgesprochen gute. Dieter Bohlens selbst komponierter Song „Call my name“ verhalf dem sympathischen Sänger mit der natürlich naiven Ausstrahlung zum Durchbruch. „Call my name“ ist im besten Fall eine (ungenehmigte?) Bearbeitung des Originals von „OneRepublic“ mit dem Titel „Marching On“ (Live gesehen im ZDF Morgenmagazin am 04.06.2010), also fast genau 11 Monate VOR der angeblichen Uraufführung von „Call my name“.
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