Arbeitsphasen und Vergütungsanteile einer Website-Konzeption

Design im Internet entwickelte sich zu einer eigenen Disziplin der Mediengestaltung. Modernes Webdesign wird bestimmt von Usabilitynutzen, responsiven Umsetzungen und funktionellem Social Media. Umgangssprachlich wird von Screendesign oder Webdesign gesprochen und meint damit die klassische „Homepage“, die Website-Konzeption. Die Verwendung unterschiedlicher Terminologien zwischen Designer und Auftraggeber führen nicht selten zu Kommunikationsfehlern in der Zielbestimmung und -umsetzung einer Website.

Kommt es zwischen den Beteiligten zum Streit, wirft der Konflikt regelmäßig viele Fragen auf. Was genau wurde geschuldet und warum konnten bestimmte Aufgabenstellungen nicht zu Ende geführt werden? Wie sind die fertig gestellten Webseitenanteile letztendlich zu vergüten? Wurden Vereinbarungen mündlich oder schriftlich getroffen? Wurden Freigabeerklärungen abgegeben?
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Manipulationen an Videoaufnahmen aus einer Überwachung

Eine Videoüberwachung kann u. U. helfen, Diebstähle im Betrieb zu erkennen oder zu beseitigen. Betroffen sind Einzelhandelsgeschäfte, Einkaufscenter, Tankstellen, Produktionsgelände, Parkhäuser, Banken, öffentliche Bereiche oder z. B. Verkehrsüberwachungen. Hierbei wird zwischen „offener“ und „verdeckter“ Videoüberwachung unterschieden. Während die offene Videoüberwachung für Betroffene ohne Weiteres erkennbar ist (z. B. öffentlich zugängliche Bereiche wie Räume oder Plätze), ist die verdeckte Videoüberwachung eine heimliche, bei der die Betroffenen über die Maßnahmen im Unklaren bleiben.

Verdeckt wird immer dann ermittelt und überwacht, wenn ein konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht. Kameras werden typischerweise für eine Überwachung versteckt installiert. Nach einem Urteil das Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.6.2012 (Az.: 2 AZR 153/11) ist die heimliche Videoüberwachung erlaubt, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft worden sind.
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