Der Fall:
Shoppingplattformen, digitale Marktplätze oder Internetversteigerungen sind Teil des E-Commerce-Erfolgs im Netz. Hierbei haben Verkäufer die Möglichkeit, ihre Produkte selbst in Verkaufsumgebungen mehr oder weniger ausführlich einzustellen. Oftmals werden dabei aber nicht die (Urheber)-Rechte Anderer beachtet, Bilder und Texte bedenkenlos und ungefragt kopiert sowie Bildquellennachweise weggelassen. Wird die nicht lizenzierte Verwendung entdeckt, stellt sich die Frage nach der angemessenen Vergütung im Nachhinein.
Grundsätzlich hängt die Ermittlung einer angemessenen Vergütung, und damit verbunden der wirtschaftliche Wert von Nutzungsrechten, von bestimmten Faktoren ab, die für Bewertungskriterien und -maßstäbe herangezogen werden. Gerade bei der Nutzung in Online-Medien (aber auch bei Printmedien) spielen Reichweiten bzw. Auflagen zur Feststellung der Verbreitung eine nicht unwesentliche Rolle. Selbst hergestellte und bearbeitete Lichtbilder wurden auf einer Auktionsseite im Internet durch einen anderen Nutzer ungenehmigt ohne Bildquellennachweis verwendet. Ist das nachträglich zu berechnende Bildhonorar nach allgemeinen Durchschnittswerten oder nach Vergütungstarifen zu ermitteln? Ist ein Verletzeraufschlag gerechtfertigt?
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