Der Fall:
Die Ermittlung einer angemessenen Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelt werden.
- Einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte
- Räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt
- Pauschalhonorar oder Beteiligungsvergütung
- Art und Umfang der Darbietungen (Aufnahme)
- Art und Umfang weiterer Mitwirkungen (Produktion, Mix, Technik)
- Marktgegebenheiten und zu erwartende Ergebnisse
Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Im Rahmen der Redlichkeit ist eine Interessenabwägung und -wertung durchzuführen.
Für den Bereich der Studiomusikproduktion existieren keine Leitlinien und Empfehlungen seitens Verbände bzw. Tarifvereinbarungen über eine Gewerkschaft, wie Honorare zu bemessen sind. Die Angemessenheit hängt maßgeblich mit dem Qualitätsstandard des Interpreten zusammen.
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